[6] Die gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobene, der Sache nach Unverhältnismäßigkeit der Übergabehaft behauptende Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[7] Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist – auch im Übergabeverfahren nach §§ 16 ff EU-JZG – die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft. Dabei prüft der Oberste Gerichtshof zunächst, ob aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft(-dauer) zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (RIS-Justiz RS0120790 [insb T3], Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 6 ff), wobei insoweit nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0120790 [T9]). Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist – auch im Übergabeverfahren nach Paragraphen 16, ff EU-JZG – die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft. Dabei prüft der Oberste Gerichtshof zunächst, ob aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft(-dauer) zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (RIS-Justiz RS0120790 [insb T3], Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 6 ff), wobei insoweit nur auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0120790 [T9]).
[8] In einem weiteren Schritt erfolgt – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – die Beurteilung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0120790 [insb T1]). In einem weiteren Schritt erfolgt – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – die Beurteilung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0120790 [insb T1]).
[9] In diese Prüfung hat der Oberste Gerichtshof nur soweit einzutreten, als – nach Ausschöpfung des Instanzenzugs – entsprechende Verstöße durch das Gericht (§ 1 Abs 1 GRBG) in der Beschwerde konkret behauptet werden (§ 3 Abs 1 erster Satz GRBG; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 16 mwN). In diese Prüfung hat der Oberste Gerichtshof nur soweit einzutreten, als – nach Ausschöpfung des Instanzenzugs – entsprechende Verstöße durch das Gericht (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) in der Beschwerde konkret behauptet werden (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG; Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 16 mwN).
[10] Gegenständlich gelangte das Oberlandesgericht zum Schluss, dass die Fortsetzung der seit 26. August 2026 dauernden Übergabehaft – „auch mit Blick auf die in Artikel 15 Abs 1 EuAlÜbk normierte(n) Entscheidungsfrist der ersuchten Vertragspartei von maximal 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und der in Artikel 12 Abs 2 EuAlÜbk erwähnten Unterlagen“ – weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, weil (in der Beschwerdeentscheidung detailliert angeführte, insgesamt sieben) gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangene Taschendiebstähle in Form sogenannter „Bankanschlussdiebstähle“ vorwiegend zum Nachteil betagter Opfer und angedrohte Freiheitsstrafen von fünf (Deutschland) sowie drei (Kroatien) Jahren „in Rede stehen“ (ON 61.4, 8). Gegenständlich gelangte das Oberlandesgericht zum Schluss, dass die Fortsetzung der seit 26. August 2026 dauernden Übergabehaft – „auch mit Blick auf die in Artikel 15 Absatz eins, EuAlÜbk normierte(n) Entscheidungsfrist der ersuchten Vertragspartei von maximal 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und der in Artikel 12 Absatz 2, EuAlÜbk erwähnten Unterlagen“ – weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, weil (in der Beschwerdeentscheidung detailliert angeführte, insgesamt sieben) gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangene Taschendiebstähle in Form sogenannter „Bankanschlussdiebstähle“ vorwiegend zum Nachteil betagter Opfer und angedrohte Freiheitsstrafen von fünf (Deutschland) sowie drei (Kroatien) Jahren „in Rede stehen“ (ON 61.4, 8).
[11] Mit dem (mehrfach vorgebrachten) Einwand, es würden Feststellungen zum Beginn der 90-tägigen Entscheidungsfrist des ersuchten Staats und zum Bearbeitungsstand im Zustimmungsverfahren fehlen, spricht die Beschwerde die Frage der Zulässigkeit der Übergabe, aber keinen für die Frage der Übergabehaft bedeutsamen Umstand an (RIS-Justiz RS0120452).
[12] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, die Nennung der 90-tägigen Entscheidungsfrist ohne Kenntnis des Fristbeginns lasse offen, „welche zeitliche Aussage“ diese Frist für die weitere Anhaltung des Betroffenen und den zu erwartenden Wegfall des Übergabehindernisses zulasse, und die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Strafdrohungen sowie das Gewicht der Vorwürfe ersetzten „keine nachvollziehbare Einordnung“ des bestehenden Übergabehindernisses „und seiner Bedeutung für die weitere Haftdauer“.
[13] Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine abstrakte, das Übergabeverfahren betreffende Entscheidungsfrist nennt, macht die auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO genannten Kriterien gestützte und – dem Beschwerdeeinwand zuwider – die bisherige Dauer der Übergabehaft berücksichtigende Entscheidung nicht willkürlich. Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine abstrakte, das Übergabeverfahren betreffende Entscheidungsfrist nennt, macht die auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO genannten Kriterien gestützte und – dem Beschwerdeeinwand zuwider – die bisherige Dauer der Übergabehaft berücksichtigende Entscheidung nicht willkürlich.
[14] Die Grundrechtsbeschwerde zeigt daher keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit auf und war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Die Grundrechtsbeschwerde zeigt daher keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit auf und war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.