Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 24-jährige Karl K*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßig begangenen schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (zweiter Fall) und 15 StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der 35-jährige Franz W*** des "Vergehens" (richtig: Verbrechens) des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB und der 24-jährige Gerhard KlA*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB, sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen als Beteiligter nach §§ 12, 136 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 24-jährige Karl K*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßig begangenen schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Fall) und 15 StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der 35-jährige Franz W*** des "Vergehens" (richtig: Verbrechens) des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls (durch Einbruch) nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB und der 24-jährige Gerhard KlA*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB, sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen als Beteiligter nach Paragraphen 12, 136, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Karl K*** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf Urteile des Bezirksgerichtes Locri/Italien vom 25. Oktober 1985 und des Bezirksgerichtes Stilo/Italien vom 25. November 1985 - womit er insgesamt zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1,000.000 Lire verurteilt worden war - eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, auf die es ihm gemäß § 38 Abs. 1 StGB die Vorhaften vom 3.Juli 1985, 12,00 Uhr, bis 3.September 1985, 8,00 Uhr, vom 6.September 1985, 2,00 Uhr, bis 20.September 1985, 10,30 Uhr und vom 19.Oktober 1985, 21,00 Uhr, bis 17.März 1987, 13,30 Uhr, anrechnete. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Vorhaftanrechnung aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Karl K*** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf Urteile des Bezirksgerichtes Locri/Italien vom 25. Oktober 1985 und des Bezirksgerichtes Stilo/Italien vom 25. November 1985 - womit er insgesamt zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1,000.000 Lire verurteilt worden war - eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, auf die es ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB die Vorhaften vom 3.Juli 1985, 12,00 Uhr, bis 3.September 1985, 8,00 Uhr, vom 6.September 1985, 2,00 Uhr, bis 20.September 1985, 10,30 Uhr und vom 19.Oktober 1985, 21,00 Uhr, bis 17.März 1987, 13,30 Uhr, anrechnete. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Vorhaftanrechnung aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Bei der in dem bezeichneten ausländischen Strafverfahren erlittenen Haft (ab 19.Oktober 1985, 21,00 Uhr) handelt es sich um eine Vorhaft, auf welche die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 2 StGB anwendbar ist, weil sie von K*** nach Begehung der vorliegend abgeurteilten (Inlands-)Straftaten wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten worden ist. Deren Anrechnung auf die hier verhängte Zusatzstrafe kommt allerdings nur in Betracht, soweit sie noch nicht auf die durch die italienischen Gerichte verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden ist (§ 38 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB).Bei der in dem bezeichneten ausländischen Strafverfahren erlittenen Haft (ab 19.Oktober 1985, 21,00 Uhr) handelt es sich um eine Vorhaft, auf welche die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB anwendbar ist, weil sie von K*** nach Begehung der vorliegend abgeurteilten (Inlands-)Straftaten wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten worden ist. Deren Anrechnung auf die hier verhängte Zusatzstrafe kommt allerdings nur in Betracht, soweit sie noch nicht auf die durch die italienischen Gerichte verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden ist (Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB).
Aus der Mitteilung ON 66 ergibt sich hiezu, daß die italienischen Urteile seit 14.März 1986 vollstreckbar waren und als deren Strafbeginn der 19.Oktober 1985 festgesetzt wurde (S 17/Bd III). Daraus folgt ferner, daß die italienischen Gerichte den Vollzug der über K*** verhängten Freiheitsstrafe(n) eingeleitet haben und die in Italien erlittene Vorhaft (ab 19. Oktober 1985, 21,00 Uhr) nicht nur auf diese Strafe angerechnet, sondern die Anrechnung auch effektiv bei der Strafzeitberechnung berücksichtigt worden ist, das heißt, zur entsprechenden Verkürzung der Strafzeit geführt hat. Damit ist aber für eine (neuerliche, mithin doppelte) Anrechnung der italienischen Vorhaft im gegenständlichen Urteil kein Raum (vgl Mayerhofer-Rieder StGB2 § 38 ENr 33; Leukauf-Steininger Komm2 § 38 RN 9 sowie die ständige Judikatur), und zwar unabhängig davon, ob anläßlich der Begnadigung des K*** durch den italienischen Staatspräsidenten (bloß) der Strafrest oder die gesamte Strafe mit den Wirkungen einer bedingten Strafnachsicht nachgesehen wurde. Der bezügliche Inhalt des Gnadenaktes ist daher für die Haftanrechnung irrelevant. Zwar kann aus der Übersetzung der Mitteilung des Direktors des Bezirksgerichtes Rovereto/Italien vom 2.Feber 1987 (ON 66) das Datum der Verfügung auf Enthaftung des Karl K*** wegen Strafnachlaß und Begnadigung (und daher auch das Datum, ab welchem K*** sich zum vorliegenden Verfahren in italienischer Auslieferungshaft befunden hat) nicht entnommen werden, doch ergibt sich aus dem in italienischer Sprache abgefaßten Original dieser Mitteilung (erliegend unter S 41/Bd II im einbezogenen Akt ON 57), daß die Verfügung vom 12.Jänner 1987 datiert ("...del 12/01/1987..."), was bei der Übersetzung offensichtlich übersehen wurde (!). Demnach kann davon ausgegangen werden, daß sich K*** ab 12.Jänner 1987 (nicht mehr in italienischer Strafhaft, sondern) in Auslieferungshaft befand - die Auslieferung an Österreich war vom Oberlandesgericht Reggio Calabria mit Beschluß vom 14.-18.November 1986 bewilligt worden -, womit auch die gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anrechenbare Vorhaft feststeht.Aus der Mitteilung ON 66 ergibt sich hiezu, daß die italienischen Urteile seit 14.März 1986 vollstreckbar waren und als deren Strafbeginn der 19.Oktober 1985 festgesetzt wurde (S 17/Bd römisch drei). Daraus folgt ferner, daß die italienischen Gerichte den Vollzug der über K*** verhängten Freiheitsstrafe(n) eingeleitet haben und die in Italien erlittene Vorhaft (ab 19. Oktober 1985, 21,00 Uhr) nicht nur auf diese Strafe angerechnet, sondern die Anrechnung auch effektiv bei der Strafzeitberechnung berücksichtigt worden ist, das heißt, zur entsprechenden Verkürzung der Strafzeit geführt hat. Damit ist aber für eine (neuerliche, mithin doppelte) Anrechnung der italienischen Vorhaft im gegenständlichen Urteil kein Raum vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB2 Paragraph 38, ENr 33; Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 38, RN 9 sowie die ständige Judikatur), und zwar unabhängig davon, ob anläßlich der Begnadigung des K*** durch den italienischen Staatspräsidenten (bloß) der Strafrest oder die gesamte Strafe mit den Wirkungen einer bedingten Strafnachsicht nachgesehen wurde. Der bezügliche Inhalt des Gnadenaktes ist daher für die Haftanrechnung irrelevant. Zwar kann aus der Übersetzung der Mitteilung des Direktors des Bezirksgerichtes Rovereto/Italien vom 2.Feber 1987 (ON 66) das Datum der Verfügung auf Enthaftung des Karl K*** wegen Strafnachlaß und Begnadigung (und daher auch das Datum, ab welchem K*** sich zum vorliegenden Verfahren in italienischer Auslieferungshaft befunden hat) nicht entnommen werden, doch ergibt sich aus dem in italienischer Sprache abgefaßten Original dieser Mitteilung (erliegend unter S 41/Bd römisch zwei im einbezogenen Akt ON 57), daß die Verfügung vom 12.Jänner 1987 datiert ("...del 12/01/1987..."), was bei der Übersetzung offensichtlich übersehen wurde (!). Demnach kann davon ausgegangen werden, daß sich K*** ab 12.Jänner 1987 (nicht mehr in italienischer Strafhaft, sondern) in Auslieferungshaft befand - die Auslieferung an Österreich war vom Oberlandesgericht Reggio Calabria mit Beschluß vom 14.-18.November 1986 bewilligt worden -, womit auch die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anrechenbare Vorhaft feststeht.