Die Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) sind gemeinsam ausgeführt und lassen nicht bestimmt erkennen, welche Umstände aus der Sicht des Beschwerdeführers einen formellen Begründungsmangel des Urteils bewirken und woraus sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollten. Daß zwischen der vom Angeklagten selbst mehrmals zugegebenen und einbekannten Tathandlung und dem Auffinden des Tatopfers durch Funkstreifenbeamte Stunden lagen, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (US 8), vielmehr ausführlich begründet, warum dennoch das Vorgehen des Angeklagten als Todesursache angenommen wurde (US 15 f). Die von der Beschwerde demgegenüber angestellten Überlegungen, daß vielleicht doch jemand anderer eingegriffen haben und eine andere Todesursache vorgelegen haben könnte, erschöpfen sich zugegebenermaßen "in verschiedensten Vermutungen". Solcherart wird aber kein formeller Begründungsmangel des Urteils aufgezeigt und ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.Die Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sind gemeinsam ausgeführt und lassen nicht bestimmt erkennen, welche Umstände aus der Sicht des Beschwerdeführers einen formellen Begründungsmangel des Urteils bewirken und woraus sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollten. Daß zwischen der vom Angeklagten selbst mehrmals zugegebenen und einbekannten Tathandlung und dem Auffinden des Tatopfers durch Funkstreifenbeamte Stunden lagen, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (US 8), vielmehr ausführlich begründet, warum dennoch das Vorgehen des Angeklagten als Todesursache angenommen wurde (US 15 f). Die von der Beschwerde demgegenüber angestellten Überlegungen, daß vielleicht doch jemand anderer eingegriffen haben und eine andere Todesursache vorgelegen haben könnte, erschöpfen sich zugegebenermaßen "in verschiedensten Vermutungen". Solcherart wird aber kein formeller Begründungsmangel des Urteils aufgezeigt und ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Dem Erstgericht stand es im Rahmen der Beweiswürdigung frei, auch aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere, daß der Angeklagte zugegebenermaßen aus Zorn SCH***** von einer Bank gestoßen hat, auf einen (zumindest bedingten) Mißhandlungsvorsatz des (geständigen) Angeklagten zu schließen (US 13). Soweit nun die Beschwerde sich dagegen wendet, daß derart "komplizierte Überlegungen" wie sie das Urteil zur Begründung des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes enthält, der zur Tatzeit alkoholisierte Angeklagte wohl nicht angestellt haben kann, macht sie weder einen formellen Begründungsmangel geltend, noch wird damit dargetan, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes ergeben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erblickt in einem bloßen Stoß keine Mißhandlung, wenn dadurch keinerlei Verletzung hervorgerufen wird. Damit übergeht sie aber die festgestellten Folgen der vorliegenden Mißhandlung, nämlich schwere Verletzungen sowie schließlich den Tod.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erblickt in einem bloßen Stoß keine Mißhandlung, wenn dadurch keinerlei Verletzung hervorgerufen wird. Damit übergeht sie aber die festgestellten Folgen der vorliegenden Mißhandlung, nämlich schwere Verletzungen sowie schließlich den Tod.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.