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Entscheidung 14 Os 118/91×

Entscheidung 14 Os 118/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os118/91

Entscheidungsdatum

29.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut M***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juli 1990, GZ 28 a römisch fünf r 1578/89-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut M***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB schuldig erkannt, weil er am 26.August 1989 in Linz Helmut SCH***** mit Mißhandlungsvorsatz von einer Parkbank zu Boden gestoßen hat, was bei diesem einen Jochbeinbruch und ein Schädelhirntrauma mit subturalem Hämatom links und schließlich dessen Tod zur Folge hatte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sind gemeinsam ausgeführt und lassen nicht bestimmt erkennen, welche Umstände aus der Sicht des Beschwerdeführers einen formellen Begründungsmangel des Urteils bewirken und woraus sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollten. Daß zwischen der vom Angeklagten selbst mehrmals zugegebenen und einbekannten Tathandlung und dem Auffinden des Tatopfers durch Funkstreifenbeamte Stunden lagen, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (US 8), vielmehr ausführlich begründet, warum dennoch das Vorgehen des Angeklagten als Todesursache angenommen wurde (US 15 f). Die von der Beschwerde demgegenüber angestellten Überlegungen, daß vielleicht doch jemand anderer eingegriffen haben und eine andere Todesursache vorgelegen haben könnte, erschöpfen sich zugegebenermaßen "in verschiedensten Vermutungen". Solcherart wird aber kein formeller Begründungsmangel des Urteils aufgezeigt und ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.

Dem Erstgericht stand es im Rahmen der Beweiswürdigung frei, auch aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere, daß der Angeklagte zugegebenermaßen aus Zorn SCH***** von einer Bank gestoßen hat, auf einen (zumindest bedingten) Mißhandlungsvorsatz des (geständigen) Angeklagten zu schließen (US 13). Soweit nun die Beschwerde sich dagegen wendet, daß derart "komplizierte Überlegungen" wie sie das Urteil zur Begründung des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes enthält, der zur Tatzeit alkoholisierte Angeklagte wohl nicht angestellt haben kann, macht sie weder einen formellen Begründungsmangel geltend, noch wird damit dargetan, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes ergeben.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erblickt in einem bloßen Stoß keine Mißhandlung, wenn dadurch keinerlei Verletzung hervorgerufen wird. Damit übergeht sie aber die festgestellten Folgen der vorliegenden Mißhandlung, nämlich schwere Verletzungen sowie schließlich den Tod.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E27036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00118.91.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19911029_OGH0002_0140OS00118_9100000_000