Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) gibt der Beschwerdeführer zunächst die Aussagen der Zeugen Nenad K*****, Dorde Aleksandar G***** und Insp.Heide W***** in extenso wieder und knüpft daran die ganz allgemein gehaltene Behauptung, das Erstgericht habe "keine Gründe dafür angegeben, warum es den Inhalt der angeführten Beweismittel nicht erörtert und ihnen keinen Glauben geschenkt" habe.In Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) gibt der Beschwerdeführer zunächst die Aussagen der Zeugen Nenad K*****, Dorde Aleksandar G***** und Insp.Heide W***** in extenso wieder und knüpft daran die ganz allgemein gehaltene Behauptung, das Erstgericht habe "keine Gründe dafür angegeben, warum es den Inhalt der angeführten Beweismittel nicht erörtert und ihnen keinen Glauben geschenkt" habe.
Diesem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich aber der Schöffensenat im Urteil (US 6/7) mit den Angaben der genannten Zeugen ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere jene Teile derselben einer Würdigung unterzogen, die - soweit dies der Beschwerde mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) überhaupt entnommen werden kann - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten sprächen.Diesem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich aber der Schöffensenat im Urteil (US 6/7) mit den Angaben der genannten Zeugen ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere jene Teile derselben einer Würdigung unterzogen, die - soweit dies der Beschwerde mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) überhaupt entnommen werden kann - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten sprächen.
Dem Umstand, daß nach der Darstellung des Zeugen Dorde Aleksandar G***** die Andreja B***** ihm erst anläßlich eines zweiten Gespräches am übernächsten Tag das Tatgeschehen in allen Einzelheiten geschildert hat, während sie in einem ersten Gespräch am Abend nach dem Vorfall bloß von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen hat, maß das Schöffengericht deshalb keine entscheidende Bedeutung bei, weil das Mädchen damals - nach dem Eindruck des Zeugen - noch ersichtlich verängstigt war, er den Sachverhalt gar nicht näher erfragt hat und er daher einzelne Äußerungen mißverstanden haben könnte.
Die Aussage der vernehmenden Kriminalbeamtin Insp.Heide W*****, wonach Andreja B***** nicht die gewöhnlichen Verhaltensmuster vergewaltigter Frauen gezeigt habe, haben die Tatrichter unter Hinweis darauf als nicht entlastend gewertet, daß nach dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr.Inge K***** (ON 42) das Mädchen in seiner Persönlichkeitsartung eher zurückhaltend und ohne Neigung zu affektiven Gefühlsausbrüchen ist, weshalb es bei der Einvernahme zumindest vordergründig emotionslos und vom Geschehen seelisch unberührt erscheinen konnte.
Die den Standpunkt des Angeklagten, der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs behauptete, zumindest teilweise unterstützenden Angaben des Zeugen Nenad K***** aber hat das Erstgericht als unglaubwürdig beurteilt und dies damit begründet, daß diese erkennbar nur auf Vermutungen des Zeugen oder wahrheitswidrigen Erzählungen des Angeklagten selbst beruhten und der Zeuge sichtlich bestrebt war, den Angeklagten durch überzogene Schilderungen zu entlasten.
Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsausführungen völlig übergeht, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil der Nachweis eines formellen Begründungsmangels stets auf der Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu erfolgen hat.
Ebensowenig entspricht die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dem Gesetz, denn ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit der Behauptung dargetan werden, daß auf Grund bestimmter Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Schuldfrage möglich gewesen wäre.Ebensowenig entspricht die Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dem Gesetz, denn ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit der Behauptung dargetan werden, daß auf Grund bestimmter Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Schuldfrage möglich gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).