Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 118/94×

Entscheidung 14 Os 118/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os118/94

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann K* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Mai 1994, GZ 35 Vr 518/94-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Pfeifer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der Angeklagte, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Person der Gabriele D* angewendet hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, demnach in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Johann K* wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu 4 (vier) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, (erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er am 18. September 1992 in Salzburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich Klebstoff und Knoblauchpillen im Wert von 174,80 S Gewahrsamsträgern der Firma B* Parfümerie GmbH wegnahm und bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich von Gabriele D* gewaltsam losriß.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Nach den Feststellungen hatte die Detektivin Gabriele D* den Angeklagten dabei beobachtet, als er in einer Filiale der Firma B* Waren in seiner Hosentasche verstaute. Nachdem er die Kassa passiert hatte, ohne diese Gegenstände bezahlt zu haben, stellte sie ihn zur Rede und hielt ihn dabei am Oberarm fest. Der Angeklagte riß sich jedoch "gewaltsam" bzw "unter Gewaltanwendung" los und flüchtete, wobei er (auch) mit der Absicht handelte, sich das Diebsgut zu erhalten (US 3 und 4).

Zu Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein (Ziffer 10,), daß das Urteil mit einem die angenommene Deliktsqualifikation betreffenden Feststellungsmangel behaftet sei, weil es keine ausreichenden Konstatierungen darüber enthält, worin die Gewaltanwendung gegen die Detektivin bestanden habe.

Das Losreißen von einer Person ist nämlich nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 4; Kienapfel BT I3 Paragraph 105, RN 11) überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffes, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä.

Derartige konkrete Beschreibungen fehlen im angefochtenen Urteil. Aus den Akten sind Anhaltspunkte für die fraglichen Umstände nicht zu gewinnen, weshalb auch nicht erwartet werden kann, daß in einem zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachgeholt werden könnten. Nach der Aussage der Zeugin Gabriele D*, welche sich in der Hauptverhandlung an den Vorfall nicht mehr genau zu erinnern vermochte, ist nämlich davon auszugehen, daß sie den Angeklagten nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm erfaßt hatte, sodaß es diesem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich von ihrem Zugriff zu lösen (S 16 f, 27 f, 168 ff; vergleiche auch S 19, 22 und 49). Darin allein liegt jedoch noch keine im Sinne des Paragraph 131, StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person.

Es konnte daher sogleich in der Sache selbst erkannt werden (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren die acht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute. Eine Freiheitsstrafe von vier Monaten entspricht der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB). Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht folgt aus dem Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E36723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00118.9400.0906.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940906_OGH0002_0140OS00118_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung