Mit Beschluß vom 14.März 1995 sprach das Landesgericht Salzburg aus, daß Helmut Cerwenka mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung kein Ersatzanspruch zustehe (ON 33).Mit Beschluß vom 14.März 1995 sprach das Landesgericht Salzburg aus, daß Helmut Cerwenka mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung kein Ersatzanspruch zustehe (ON 33).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 21.Juni 1995, AZ 9 Bs 122/95, nicht Folge.
Nach einem entsprechenden Antrag (S 199) entschied das Oberlandesgericht mit Beschluß vom selben Tag, AZ 9 Ns 49/95, ferner, daß dem Genannten auch nach § 2 Abs 1 lit a StEG kein Ersatzanspruch zustehe.Nach einem entsprechenden Antrag (S 199) entschied das Oberlandesgericht mit Beschluß vom selben Tag, AZ 9 Ns 49/95, ferner, daß dem Genannten auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG kein Ersatzanspruch zustehe.
Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den für die Dauer der vorläufigen Anhaltung in Frage gestellten dringenden Verdacht der Begehung einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Tat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB leitete das Oberlandesgericht zutreffend aus dem polizeilichen Erhebungsergebnis iVm dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ab. Der Wortlaut der in der Anzeige geschilderten Drohungen, die begleitenden Umstände ihrer Äußerung sowie die von den Zeugen bekundeten häufigen und wiederholt mit polizeilichem Einschreiten verbundenen Aggressionsattacken des Helmut C***** als Folge dessen unberechenbaren Charakters indizierten nach Lage des Falles nicht nur mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die subjektive Tatseite, sondern auch die Annahme, daß die Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnten, der Angezeigte sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21).Den für die Dauer der vorläufigen Anhaltung in Frage gestellten dringenden Verdacht der Begehung einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Tat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB leitete das Oberlandesgericht zutreffend aus dem polizeilichen Erhebungsergebnis in Verbindung mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ab. Der Wortlaut der in der Anzeige geschilderten Drohungen, die begleitenden Umstände ihrer Äußerung sowie die von den Zeugen bekundeten häufigen und wiederholt mit polizeilichem Einschreiten verbundenen Aggressionsattacken des Helmut C***** als Folge dessen unberechenbaren Charakters indizierten nach Lage des Falles nicht nur mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die subjektive Tatseite, sondern auch die Annahme, daß die Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnten, der Angezeigte sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).
Der Beschwerdeauffassung zuwider kam in diesem Zusammenhang dem Umstand, daß Franz K***** die Drohungen auf Grund seiner räumlichen Distanz zum Angezeigten (dem er an sich "alles zutraut" - S 28) damals nicht ernst genommen hat, keine rechtliche Bedeutung zu (Leukauf-Steininger aaO).
Unberechtigt ist auch die Auffassung, daß spätestens nach der gerichtlichen Einvernahme der Zeugen Franz K*****, Judith E***** und Maria R***** am 1.September 1994 der dringende Tatverdacht weggefallen sei und Helmut C***** umgehend auf freien Fuß zu setzen gewesen wäre.
Daß sich Franz K*****, welcher seine belastenden polizeilichen Angaben ausdrücklich und uneingeschränkt aufrecht erhielt, mehr als vier Monate nach der Tat an den genauen Wortlaut der Drohungen nicht mehr zu erinnern vermochte und bei seiner - wie dargelegt in rechtlicher Hinsicht irrelevanten - Behauptung blieb, die Drohungen des "kranken Menschen" damals bei der gegebenen Situation nicht ernst genommen zu haben (ON 17), rechtfertigte nach Lage des Falles eine derartige Beurteilung noch ebensowenig wie die von der - mittelbaren - Zeugin Judith E***** in Ergänzung zu ihrer - gleichfalls bestätigten - polizeilichen Aussage am 1.September 1994 aufgestellte These, Helmut C***** sei ihrer Meinung nach nicht gefährlich, "wenn er aber unter Medikamenten- und Alkoholeinfluß stehe, wisse er nicht, was er tue, man wisse allerdings nie, was ihm in seinem Wahn einfalle, der Mann gehöre in eine Anstalt" (ON 18).
Erst auf Grund der Aussagen der (Tat-)Zeugen Daniel S*****, Martin E***** und Thomas H***** vom 14.September 1994 (ON 26 ff) konnte - allerdings nur in bezug auf den Anzeigevorwurf nach § 107 Abs 1 und Abs 1 StGB - von einem Wegfall der Dringlichkeit des Tatverdachtes gesprochen werden. Zu dieser Zeit war die vorläufige Anhaltung des Helmut C***** jedoch bereits aufgehoben.Erst auf Grund der Aussagen der (Tat-)Zeugen Daniel S*****, Martin E***** und Thomas H***** vom 14.September 1994 (ON 26 ff) konnte - allerdings nur in bezug auf den Anzeigevorwurf nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz eins, StGB - von einem Wegfall der Dringlichkeit des Tatverdachtes gesprochen werden. Zu dieser Zeit war die vorläufige Anhaltung des Helmut C***** jedoch bereits aufgehoben.
Die Behauptung, der Untersuchungsrichter wäre bereits am 1.September 1994 zur Anberaumung einer (ersichtlich gemeint: zur Vorverlegung der bereits für 6.September 1994 festgesetzten) Haftverhandlung verpflichtet gewesen, orientiert sich demnach nicht an der Aktenlage (siehe im übrigen auch ON 16).
Da von einer gesetzwidrigen Anordnung und Aufrechterhaltung der von Helmut C***** erlittenen strafgerichtlichen Anhaltung sohin nicht gesprochen werden kann, war spruchgemäß zu beschließen.