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Entscheidung 14 Os 119/01×

Entscheidung 14 Os 119/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os119/01

Entscheidungsdatum

23.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salih K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 10 U 184/00s des Bezirksgerichtes Bludenz, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Feber 2001, AZ Bl 197/00 (ON 13), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch eins. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Urteile, in denen das Landesgericht über eine nach Paragraph 463, StPO erhobene Berufung entschieden hat, gehören nicht dazu, sodass mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.

Anmerkung

E63806 14D01191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00119.01.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20011023_OGH0002_0140OS00119_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung