Entscheidung 14 Os 119/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salih K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 10 U 184/00s des Bezirksgerichtes Bludenz, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Feber 2001, AZ Bl 197/00 (ON 13), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salih K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 10 U 184/00s des Bezirksgerichtes Bludenz, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Feber 2001, AZ Bl 197/00 (ON 13), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes I. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch eins. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Urteile, in denen das Landesgericht über eine nach § 463 StPO erhobene Berufung entschieden hat, gehören nicht dazu, sodass mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.Urteile, in denen das Landesgericht über eine nach Paragraph 463, StPO erhobene Berufung entschieden hat, gehören nicht dazu, sodass mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00119.01.1023.000
Dokumentnummer
JJT_20011023_OGH0002_0140OS00119_0100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung