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Entscheidung 14 Os 119/08v×

Entscheidung 14 Os 119/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os119/08v

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Yovanny M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 4. Juni 2008, GZ 10 Hv 179/07p-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yovanny M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 14. September 2007 in Graz mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe Harald S***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Armbanduhr in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er auf Harald S***** mit einer Holzlatte einschlug, bis dieser zu Boden ging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die beantragte (Ziffer 5,) „Beischaffung des Notrufprotokolls zum Beweis dafür, dass der Zeuge Harald S***** den Notruf vor der T*****-Bar getätigt hat zum Beweis dafür, dass diese Angaben unrichtig sind, dass er an der Ecke F*****/J*****gasse überfallen wurde, sondern der Überfall wie im Notrufprotokoll angegeben vor der T*****-Bar stattgefunden hat" (S 267), konnte unterbleiben, weil die genaue Position des Genannten zum Zeitpunkt des Notrufs oder des Überfalls für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist.

Ebensowenig war die reklamierte Einvernahme der „Polizeibeamten RI Karl J***** und RI Helmut K***** zum Beweis dafür, dass keine Ermittlungen von Fingerabdrücken und DNA-Spuren auf der Brieftasche des Opfers durchgeführt wurden und dass keine Ermittlungen hinsichtlich der getätigten Schreie des Opfers und des Zeugen im Haus F*****weg, Ecke J*****gasse ***** durchgeführt wurden und zum Beweis dafür, dass keine Ermittlungen in der J*****gasse ***** in der T*****-Bar, dass sich das Opfer dort befunden hat, geführt wurden. Durch die Einvernahme dieser beiden Beamten ist nicht auszuschließen, dass diese bestätigen, dass diese Ermittlungen unterlassen wurde." (S 287), geboten. Denn abgesehen davon, dass im abweislichen Erkenntnis ohnedies zugestanden wurde, dass diese Ermittlungen tatsächlich nicht geführt wurden (S 288), lief der Antrag auf eine bloße Erkundungsbeweisführung hinaus.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Soweit auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) das Unterbleiben der in der Verfahrensrüge relevierten Beweisaufnahmen kritisiert und unvollständige Ermittlungstätigkeit behauptet wird, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht geweckt, vielmehr im Ergebnis bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die jedoch die leugnende Verantwortung des Angeklagten zufolge der belastenden Angaben des Tatopfers ablehnen konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88589 14Os119.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00119.08V.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0140OS00119_08V0000_000