Soweit die der Sache nach allein gegen diesen Punkt A/2 des Schuldspruchs gerichtete Rüge gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die der Sache nach allein gegen diesen Punkt A/2 des Schuldspruchs gerichtete Rüge gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Auch im Übrigen ist die (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Das Beschwerdevorbringen, dem Urteil seien hinreichende Konstatierungen betreffend das Tatmittel und die Vermögensverfügung des Genötigten sowie in Bezug auf „die unrechtmäßige Bereicherung bzw Bereicherungsvorsatz" nicht zu entnehmen (Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), lässt nicht erkennen, welche über die insoweit getroffenen (US 7 f) hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und bringt solcherart den der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Auch im Übrigen ist die (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Das Beschwerdevorbringen, dem Urteil seien hinreichende Konstatierungen betreffend das Tatmittel und die Vermögensverfügung des Genötigten sowie in Bezug auf „die unrechtmäßige Bereicherung bzw Bereicherungsvorsatz" nicht zu entnehmen (Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), lässt nicht erkennen, welche über die insoweit getroffenen (US 7 f) hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und bringt solcherart den der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Soweit die Rüge letzteren mit der Behauptung bestreitet, der Angeklagte sei von einem entsprechenden Geldanspruch der Anita N***** gegenüber Erich H***** ausgegangen, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den gegenteiligen Urteilsannahmen (US 8) zu Grunde liegende Beweiswürdigung der Tatrichter.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Die gegenständliche Tatsachenrüge erweckt mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei „felsenfest der Ansicht" gewesen, „dass ‚das Geld' N***** zustehe" keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die bloße Behauptung (Z 9 lit a), der „strafgerichtliche Tatbestand" sei nach den Feststellungen nicht erfüllt, wird den Anforderungen an eine prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge ebenso wenig gerecht (vgl RIS-Justiz RS0118429), wie das erneute Bestreiten des Bereicherungsvorsatzes.Die bloße Behauptung (Ziffer 9, Litera a,), der „strafgerichtliche Tatbestand" sei nach den Feststellungen nicht erfüllt, wird den Anforderungen an eine prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge ebenso wenig gerecht vergleiche RIS-Justiz RS0118429), wie das erneute Bestreiten des Bereicherungsvorsatzes.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt eine Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz in Abrede, erklärt jedoch nicht, weshalb die konkreten Sachverhaltsfeststellungen zur Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung (US 9 f, US 12 f) eine Subsumtion als Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB nicht zugelassen haben sollen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt eine Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz in Abrede, erklärt jedoch nicht, weshalb die konkreten Sachverhaltsfeststellungen zur Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung (US 9 f, US 12 f) eine Subsumtion als Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zugelassen haben sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Rainer G***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Rainer G***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.