Entscheidung 14 Os 119/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 189 BE 29/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Mag. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2023, AZ 21 Bs 188/23k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2023, GZ 189 BE 29/22z-69, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2023, GZ 189 BE 29/22z-69, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen von Mag. * B* als „Augenzeuge und Vorsorgebevollmächtigter des * E*“ (vgl aber § 48 Abs 1 Z 5, § 58 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) erhobene Beschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG). [2] Die dagegen von Mag. * B* als „Augenzeuge und Vorsorgebevollmächtigter des * E*“ vergleiche aber Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 58, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG) erhobene Beschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00119.23S.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240109_OGH0002_0140OS00119_23S0000_000