Nur das bezeichnete Schuldspruchfaktum, und zwar soweit Deliktsvollendung angenommen wurde, bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zur Vollendung des in Rede stehenden Diebstahls durch Wegschaffen bzw. Verstecken des Videorecorders - der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 131) Polizeianzeige (ON 12) folgend - darauf gestützt, daß der im selben Haus (Bethlehemstraße 9 im 1. Stockwerk - S 87) wohnende, durch den vom Angeklagten beim Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Pflasterstein verursachten Lärm aufmerksam gewordene Michael N*** den Angeklagten (von hinten) beim Weggehen in Richtung Fadingerstraße gesehen hat und die Geschäftsauslage von den durch (die Mutter des Michael N***) Emma N*** sogleichNur das bezeichnete Schuldspruchfaktum, und zwar soweit Deliktsvollendung angenommen wurde, bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zur Vollendung des in Rede stehenden Diebstahls durch Wegschaffen bzw. Verstecken des Videorecorders - der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 131) Polizeianzeige (ON 12) folgend - darauf gestützt, daß der im selben Haus (Bethlehemstraße 9 im 1. Stockwerk - S 87) wohnende, durch den vom Angeklagten beim Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Pflasterstein verursachten Lärm aufmerksam gewordene Michael N*** den Angeklagten (von hinten) beim Weggehen in Richtung Fadingerstraße gesehen hat und die Geschäftsauslage von den durch (die Mutter des Michael N***) Emma N*** sogleich
verständigten - "drei Minuten danach" am Tatort
eingetroffenen - Polizeibeamten bis zum Einlangen des Prokuristen des Bestohlenen bewacht worden ist (S 140 f). Dabei hat es die Divergenzen in der Verantwortung des Angeklagten, der vor der Polizei (S 25) und in der Hauptverhandlung (S 126) behauptete, nach dem Einschlagen der Auslagenscheibe in der Nähe des Tatorts von der Polizei perlustriert worden zu sein, einer ausdrücklichen Würdigung unterzogen, gelangte jedoch im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Polizeierhebungen (ON 12) zur Überzeugung, daß der Angeklagte, wie er dies vor dem Untersuchungsrichter selbst angab (S 43), nach dem Vorfall von der Polizei nicht angehalten worden ist (S 141 iVm S 88, 98).eingetroffenen - Polizeibeamten bis zum Einlangen des Prokuristen des Bestohlenen bewacht worden ist (S 140 f). Dabei hat es die Divergenzen in der Verantwortung des Angeklagten, der vor der Polizei (S 25) und in der Hauptverhandlung (S 126) behauptete, nach dem Einschlagen der Auslagenscheibe in der Nähe des Tatorts von der Polizei perlustriert worden zu sein, einer ausdrücklichen Würdigung unterzogen, gelangte jedoch im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Polizeierhebungen (ON 12) zur Überzeugung, daß der Angeklagte, wie er dies vor dem Untersuchungsrichter selbst angab (S 43), nach dem Vorfall von der Polizei nicht angehalten worden ist (S 141 in Verbindung mit S 88, 98).
Der Beschwerdeeinwand, die gleichfalls im selben Haus (im 2. Stockwerk) wohnende Martha P*** habe laut Anzeige zur Tatzeit das Wegfahren eines PKW beobachtet, ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer den Videorecorder, auf dessen Wegnahme sein Vorsatz bei dem von ihm gar nicht in Abrede gestellten Einschlagen der Auslagenscheibe zugegebenermaßen gerichtet war, tatsächlich weggeschafft hat. Denn die Beschwerde vermag weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl. NRsp. 1988/204 = EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr lediglich den Versuch, die Beweiskraft der von den Tatrichtern dem Schuldspruch zugrunde gelegten Verfahrensergebnisse anzuzweifeln und solcherart seiner vom Schöffensenat als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die relevierte Urteilsnichtigkeit (Z 5 a) kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (EvBl 1988/109). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Der Beschwerdeeinwand, die gleichfalls im selben Haus (im 2. Stockwerk) wohnende Martha P*** habe laut Anzeige zur Tatzeit das Wegfahren eines PKW beobachtet, ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer den Videorecorder, auf dessen Wegnahme sein Vorsatz bei dem von ihm gar nicht in Abrede gestellten Einschlagen der Auslagenscheibe zugegebenermaßen gerichtet war, tatsächlich weggeschafft hat. Denn die Beschwerde vermag weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen vergleiche NRsp. 1988/204 = EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr lediglich den Versuch, die Beweiskraft der von den Tatrichtern dem Schuldspruch zugrunde gelegten Verfahrensergebnisse anzuzweifeln und solcherart seiner vom Schöffensenat als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die relevierte Urteilsnichtigkeit (Ziffer 5, a) kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (EvBl 1988/109). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.