Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef N***** von der wider ihn wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage, in der Zeit zwischen 23. Dezember 1988 und Mitte Juni 1989 in Wiesing als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er die Anzeigen P 2194/88, P 2195/88 und P 2204/88 der Außenstelle Wiesing des Landesgendarmeriekommandos für Tirol (Verkehrsabteilung) an sich nahm, nicht an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weiterleitete, im Postbuch als am 21. Dezember 1988 zugestellt eintrug und in weiterer Folge vernichtete, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef N***** von der wider ihn wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, in der Zeit zwischen 23. Dezember 1988 und Mitte Juni 1989 in Wiesing als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er die Anzeigen P 2194/88, P 2195/88 und P 2204/88 der Außenstelle Wiesing des Landesgendarmeriekommandos für Tirol (Verkehrsabteilung) an sich nahm, nicht an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weiterleitete, im Postbuch als am 21. Dezember 1988 zugestellt eintrug und in weiterer Folge vernichtete, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den Feststellungen (US 5, 7) zerriß der in der Außenstelle Wiesing tätige Angeklagte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 1988 und Mitte Juni 1989 drei am 16. und am 17. Dezember 1988 von anderen Beamten dieser Dienststelle abgefaßte und vom Kommandanten gefertigte Verwaltungsstrafanzeigen gegen Rudolf K***** (den Inhaber eines "Transportbegleitungsservice") sowie gegen einen Transportbegleiter und einen Aushilfsfahrer dieses Unternehmens und warf sie weg. Es kam deshalb zur Verjährung der am 30. November 1988 bzw. am 7.Dezember 1988 begangenen Verwaltungsübertretungen.
In ein bei der Außenstelle Wiesing freiwillig - nicht auf Grund einer Vorschrift oder Dienstanweisung - geführtes Postaufgabebuch waren die drei Anzeigen vom Angeklagten als am 21.Dezember 1988 zur Bezirkshauptmannschaft Kufstein abgegangen vermerkt worden, wobei er ein anderes Schreibwerkzeug verwendete als jener Beamte, der die tatsächlich unter dem betreffenden Datum abgegangenen Schriftstücke eingetragen hatte. Er hatte seine Schrift nicht verstellt und die drei Geschäftszahlen neben bereits vorhandenen Eintragungen am Rande seitlich so vorgenommen, daß sie relativ deutlich als nachträglicher Zusatz erkennbar waren.
Das Erstgericht schloß nicht aus (US 6), daß der Angeklagte am 23. Dezember 1988 den Auftrag erhalten hatte, die bisher liegengebliebenen Anzeigen noch vor den Weihnachtsfeiertagen an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weiterzuleiten, diesem Auftrag auch nachzukommen gedachte und den Abgang der Anzeigen im Postaufgabebuch unter jenem Datum eintrug, mit welchem sie eigentlich hätten abgefertigt werden sollen, in der Folge jedoch den Auftrag vergaß und den die drei Anzeigen enthaltenden Umschlag mit anderen Aktenstücken versehentlich in seinen Schreibtisch räumte; ferner, daß er erst etwa Mitte Juni 1989 die drei Anzeigen zufällig wieder vorfand, die indessen eingetretene Verjährung erkannte und in dem Bestreben, den ihm peinlichen Fehler zu verheimlichen, die Anzeigen vernichtete.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß mangels eines dem Angeklagten nachzuweisenden Schädigungsvorsatzes das Tatbild des § 302 StGB nicht verwirklicht sei. Die Eintragung der Geschäftszahlen der betreffenden Anzeigen im Postbuch sei weder dem § 311 StGB zu unterstellen, weil es sich bei diesem Buch bloß um einen internen Arbeitsbehelf handle, noch nach § 223 Abs. 1 StGB zu beurteilen, weil in der betreffenden Seite des Postbuches unterschriftliche Bestätigungen des Übernehmers oder Aufgebers überhaupt nicht aufschienen. In Richtung § 229 Abs. 1 StGB hat das Schöffengericht den Sachverhalt - aus Versehen - nicht geprüft.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß mangels eines dem Angeklagten nachzuweisenden Schädigungsvorsatzes das Tatbild des Paragraph 302, StGB nicht verwirklicht sei. Die Eintragung der Geschäftszahlen der betreffenden Anzeigen im Postbuch sei weder dem Paragraph 311, StGB zu unterstellen, weil es sich bei diesem Buch bloß um einen internen Arbeitsbehelf handle, noch nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu beurteilen, weil in der betreffenden Seite des Postbuches unterschriftliche Bestätigungen des Übernehmers oder Aufgebers überhaupt nicht aufschienen. In Richtung Paragraph 229, Absatz eins, StGB hat das Schöffengericht den Sachverhalt - aus Versehen - nicht geprüft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf einen anklagekonformen Schuldspruch wegen § 302 Abs. 1 StGB, in eventu auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 311 StGB abzielt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf einen anklagekonformen Schuldspruch wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, in eventu auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vergehen nach Paragraphen 229, Absatz eins und 311 StGB abzielt.
Dem Einwand (Z 5) undeutlicher und widersprüchlicher Feststellungen darüber, was mit den Anzeigen wirklich geschehen ist, ist entgegenzuhalten, daß das Gericht jenen Satz der Urteilsbegründung, demzufolge das Schicksal der jedenfalls nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingelangten Strafanzeigen, der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Unterdrückung oder Vernichtung und die zugrundeliegenden Vorsätze und Absichten des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnten (US 7 dritter Absatz), mit den Worten "im übrigen" eingeleitet und damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich nur außerstande sah, über den zuvor festgestellten (insb. US 5), "unbestritten feststehenden Sachverhalt" (unbefugtes Vernichten der Anzeigen durch den Angeklagten nicht ausschließbar nach dem 7. Juni 1989) hinausgehende Feststellungen zu treffen.Dem Einwand (Ziffer 5,) undeutlicher und widersprüchlicher Feststellungen darüber, was mit den Anzeigen wirklich geschehen ist, ist entgegenzuhalten, daß das Gericht jenen Satz der Urteilsbegründung, demzufolge das Schicksal der jedenfalls nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingelangten Strafanzeigen, der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Unterdrückung oder Vernichtung und die zugrundeliegenden Vorsätze und Absichten des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnten (US 7 dritter Absatz), mit den Worten "im übrigen" eingeleitet und damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich nur außerstande sah, über den zuvor festgestellten (insb. US 5), "unbestritten feststehenden Sachverhalt" (unbefugtes Vernichten der Anzeigen durch den Angeklagten nicht ausschließbar nach dem 7. Juni 1989) hinausgehende Feststellungen zu treffen.
Die mangelnde Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, sich zum Zeitpunkt der Vernichtung der Anzeige seiner Verpflichtung bewußt gewesen zu sein, auch "verjährte Anzeigen" weiterzuleiten (S 61), berührt keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO; hat doch der Schöffensenat keineswegs den damit eingestandenen wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten verneint, sondern den tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatz für nicht nachweisbar erachtet (US 10), der im gegebenen Fall aus der bewußten Mißachtung von Dienstvorschriften in der Tat nicht abgeleitet werden kann, worauf noch bei Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein wird.Die mangelnde Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, sich zum Zeitpunkt der Vernichtung der Anzeige seiner Verpflichtung bewußt gewesen zu sein, auch "verjährte Anzeigen" weiterzuleiten (S 61), berührt keine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; hat doch der Schöffensenat keineswegs den damit eingestandenen wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten verneint, sondern den tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatz für nicht nachweisbar erachtet (US 10), der im gegebenen Fall aus der bewußten Mißachtung von Dienstvorschriften in der Tat nicht abgeleitet werden kann, worauf noch bei Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein wird.
Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Erstgerichtes wendet (Z 5), der Angeklagte habe die nachträgliche Ergänzung der Abgangseinträge vom 21.Dezember 1988 im Postaufgabebuch nicht zu verschleiern getrachtet (US 5, 9/10), beziehen sich die Beschwerdeausführungen zum überwiegenden Teil bloß auf die Würdigung des betreffenden Urkundenbeweises (S 23), sind aber im übrigen auch insoweit unzulässig, als auf die Unterlassung der Einholung von Vergleichsschriften sowie eines Sachverständigengutachtens hingewiesen wird. Diese Erhebungsmängel können schon infolge Fehlens eines entsprechenden Beweisantrages nicht geltend gemacht werden.Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Erstgerichtes wendet (Ziffer 5,), der Angeklagte habe die nachträgliche Ergänzung der Abgangseinträge vom 21.Dezember 1988 im Postaufgabebuch nicht zu verschleiern getrachtet (US 5, 9/10), beziehen sich die Beschwerdeausführungen zum überwiegenden Teil bloß auf die Würdigung des betreffenden Urkundenbeweises (S 23), sind aber im übrigen auch insoweit unzulässig, als auf die Unterlassung der Einholung von Vergleichsschriften sowie eines Sachverständigengutachtens hingewiesen wird. Diese Erhebungsmängel können schon infolge Fehlens eines entsprechenden Beweisantrages nicht geltend gemacht werden.
Auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten H***** (S 62 iVm S 35) über die Reaktion des Angeklagten auf den Vorhalt des Nichteinlangens der Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft ist das Erstgericht ohnehin eingegangen (US 9), hat sie jedoch nicht zum Anlaß genommen, der Verantwortung des Angeklagten jenes Maß an Glaubwürdigkeit abzusprechen, das immerhin Zweifel an der Berechtigung des Anklagevorwurfs offen ließ. Soweit die Beschwerdeführerin dieses Verfahrensergebnis einer davon abweichenden Würdigung unterzieht, führt sie der Sache nach eine unzulässige Schuldberufung aus.Auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten H***** (S 62 in Verbindung mit S 35) über die Reaktion des Angeklagten auf den Vorhalt des Nichteinlangens der Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft ist das Erstgericht ohnehin eingegangen (US 9), hat sie jedoch nicht zum Anlaß genommen, der Verantwortung des Angeklagten jenes Maß an Glaubwürdigkeit abzusprechen, das immerhin Zweifel an der Berechtigung des Anklagevorwurfs offen ließ. Soweit die Beschwerdeführerin dieses Verfahrensergebnis einer davon abweichenden Würdigung unterzieht, führt sie der Sache nach eine unzulässige Schuldberufung aus.
Gleiches gilt für die beiden übrigen Einwände der Mängelrüge. Der Umstand, daß der Angeklagte vom 1.Oktober 1987 bis März 1989 eine Nebenbeschäftigung bei der Firma K*****-Transportbegleitungsservice ausübte (S 15), war nicht erörterungsbedürftig, weil sich das Gericht bei der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nur mit Tatsachen auseinandersetzen muß, die seinen Annahmen entgegenstehen. Die besondere Beziehung des Angeklagten zu dem von den Anzeigen betroffenen Unternehmen ist aber mit der vom Schöffensenat nicht ausgeschlossenen Sachverhaltsvariante, daß er die Anzeigen rund ein halbes Jahr lang bloß aus einem Versehen nicht weiterleitete, durchaus vereinbar und vermag den diese Argumentation des Erstgerichtes stützenden Hinweis auf die habituelle Nachlässigkeit des Angeklagten (US 7, 8) nicht zu entkräften. Mit dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen sucht die Staatsanwaltschaft vielmehr unzulässigerweise darzutun, daß die Verfahrensergebnisse auch eine Würdigung im Sinne der Anklage zugelassen hätten. Auf der gleichen Linie liegt auch ihre Behauptung, daß schon die Vornahme unrichtiger Eintragungen des Angeklagten im Postaufgabebuch sein Bestreben erkennen ließen, etwas zu verschleiern. Auf die Erwägungen des Erstgerichtes, daß es sich bei diesen Eintragungen nur um eine vorweggenommene Aufzeichnung des nach dem damaligen Vorhaben des Angeklagten unmittelbar bevorstehenden Abfertigungsvorganges gehandelt haben könnte (US 6), geht die Beschwerdeführerin dabei nicht ein, was aber zur gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge erforderlich gewesen wäre.Gleiches gilt für die beiden übrigen Einwände der Mängelrüge. Der Umstand, daß der Angeklagte vom 1.Oktober 1987 bis März 1989 eine Nebenbeschäftigung bei der Firma K*****-Transportbegleitungsservice ausübte (S 15), war nicht erörterungsbedürftig, weil sich das Gericht bei der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nur mit Tatsachen auseinandersetzen muß, die seinen Annahmen entgegenstehen. Die besondere Beziehung des Angeklagten zu dem von den Anzeigen betroffenen Unternehmen ist aber mit der vom Schöffensenat nicht ausgeschlossenen Sachverhaltsvariante, daß er die Anzeigen rund ein halbes Jahr lang bloß aus einem Versehen nicht weiterleitete, durchaus vereinbar und vermag den diese Argumentation des Erstgerichtes stützenden Hinweis auf die habituelle Nachlässigkeit des Angeklagten (US 7, 8) nicht zu entkräften. Mit dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen sucht die Staatsanwaltschaft vielmehr unzulässigerweise darzutun, daß die Verfahrensergebnisse auch eine Würdigung im Sinne der Anklage zugelassen hätten. Auf der gleichen Linie liegt auch ihre Behauptung, daß schon die Vornahme unrichtiger Eintragungen des Angeklagten im Postaufgabebuch sein Bestreben erkennen ließen, etwas zu verschleiern. Auf die Erwägungen des Erstgerichtes, daß es sich bei diesen Eintragungen nur um eine vorweggenommene Aufzeichnung des nach dem damaligen Vorhaben des Angeklagten unmittelbar bevorstehenden Abfertigungsvorganges gehandelt haben könnte (US 6), geht die Beschwerdeführerin dabei nicht ein, was aber zur gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge erforderlich gewesen wäre.