Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Helmut Wolfgang E***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur bezüglich des Faktums 1/a/bb (Helene K*****) Berechtigung zukommt, die aber im übrigen nicht gerechtfertigt ist. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Helmut Wolfgang E***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur bezüglich des Faktums 1/a/bb (Helene K*****) Berechtigung zukommt, die aber im übrigen nicht gerechtfertigt ist. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Mit dem eine Mangelhaftigkeit (Z 5) geltend machenden Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach er von der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der Kreditnehmerinnen überzeugt gewesen sei, nicht auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil (US 15 f). Die Argumentation des Schöffensenates, daß die bloß formell als Kreditnehmerinnen firmierenden Prostituierten (mit Ausnahme der Helene K*****) von der Kreditsumme nichts oder nur einen ganz geringen Anteil erhalten haben, weshalb von ihnen auch keine relevanten Rückzahlungen erwartet werden konnten, ist frei von Begründungsmängeln. Unter diesem Gesichtspunkt werden in den von der Beschwerde relevierten Aussagen des Mitangeklagten M***** und der Zeugin Martina S*****, wonach der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, daß der Kredit zurückgezahlt werden müsse, ersichtlich inhaltsleere und nicht ernst gemeinte Floskeln des Angeklagten wiedergegeben, die keiner näheren Erörterung bedurften, zumal das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung keineswegs übergangen hat (US 15).Mit dem eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 5,) geltend machenden Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach er von der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der Kreditnehmerinnen überzeugt gewesen sei, nicht auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil (US 15 f). Die Argumentation des Schöffensenates, daß die bloß formell als Kreditnehmerinnen firmierenden Prostituierten (mit Ausnahme der Helene K*****) von der Kreditsumme nichts oder nur einen ganz geringen Anteil erhalten haben, weshalb von ihnen auch keine relevanten Rückzahlungen erwartet werden konnten, ist frei von Begründungsmängeln. Unter diesem Gesichtspunkt werden in den von der Beschwerde relevierten Aussagen des Mitangeklagten M***** und der Zeugin Martina S*****, wonach der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, daß der Kredit zurückgezahlt werden müsse, ersichtlich inhaltsleere und nicht ernst gemeinte Floskeln des Angeklagten wiedergegeben, die keiner näheren Erörterung bedurften, zumal das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung keineswegs übergangen hat (US 15).
Anders verhält es sich freilich mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin Helene K***** unberücksichtigt gelassen. Die Genannte hat nämlich ausdrücklich erklärt, daß sie vom Kredit in der Höhe von 150.000 S einen Betrag von 100.000 S auch wirklich erhalten und der Angeklagte überdies noch die Bezahlung von drei Raten übernommen habe. Tatsächlich hätte sich der Angeklagte als Entgelt für die Ausstellung der unrichtigen Lohnbestätigung sohin nur einen Betrag von 38.000 S einbehalten (S 278 ff). Diese Aussage zeigt, daß die Kreditaufnahme durch K***** mit den übrigen inkriminierten Fällen nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Bezeichnend ist, daß zum Unterschied von den übrigen Fakten auch erhebliche Rückzahlungen geleistet wurden. So hat die Zeugin Mathilde W***** als informierte Vertreterin der Z***** ausgesagt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur mehr ein Betrag von etwas über 76.000 S unberichtigt aushaftete (S 268). Daraus erhellt, daß die ansonsten mängelfreie Begründung des Schöffengerichtes für die Annahme eines betrügerischen Vorsatzes des Angeklagten im Kreditfall K***** nicht zum Tragen kommen kann. Eine spezifische Begründung, warum auch in diesem anders gelagerten Fall ein Betrugsvorsatz anzunehmen sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden; insbesondere fehlt in der Tat jede beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin K*****. In diesem Punkte war daher eine Urteilsaufhebung unumgänglich (§ 285 e StPO).Anders verhält es sich freilich mit dem Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin Helene K***** unberücksichtigt gelassen. Die Genannte hat nämlich ausdrücklich erklärt, daß sie vom Kredit in der Höhe von 150.000 S einen Betrag von 100.000 S auch wirklich erhalten und der Angeklagte überdies noch die Bezahlung von drei Raten übernommen habe. Tatsächlich hätte sich der Angeklagte als Entgelt für die Ausstellung der unrichtigen Lohnbestätigung sohin nur einen Betrag von 38.000 S einbehalten (S 278 ff). Diese Aussage zeigt, daß die Kreditaufnahme durch K***** mit den übrigen inkriminierten Fällen nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Bezeichnend ist, daß zum Unterschied von den übrigen Fakten auch erhebliche Rückzahlungen geleistet wurden. So hat die Zeugin Mathilde W***** als informierte Vertreterin der Z***** ausgesagt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur mehr ein Betrag von etwas über 76.000 S unberichtigt aushaftete (S 268). Daraus erhellt, daß die ansonsten mängelfreie Begründung des Schöffengerichtes für die Annahme eines betrügerischen Vorsatzes des Angeklagten im Kreditfall K***** nicht zum Tragen kommen kann. Eine spezifische Begründung, warum auch in diesem anders gelagerten Fall ein Betrugsvorsatz anzunehmen sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden; insbesondere fehlt in der Tat jede beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin K*****. In diesem Punkte war daher eine Urteilsaufhebung unumgänglich (Paragraph 285, e StPO).
Davon abgesehen ergeben sich aber für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Davon abgesehen ergeben sich aber für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind nämlich im Urteil ohnedies enthalten (US 14 ff), werden aber vom Beschwerdeführer übergangen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind nämlich im Urteil ohnedies enthalten (US 14 ff), werden aber vom Beschwerdeführer übergangen.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde im noch übrigen Umfang zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde im noch übrigen Umfang zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Bemerkt sei noch, daß die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise ungeachtet der Urteilsaufhebung in einem von insgesamt acht Fakten auch schon im Tatsachensubstrat des unberührt gebliebenen übrigen Schuldspruchs ihre hinreichende Deckung findet, weshalb insoweit kein Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges (§ 289 StPO) bestanden hat.Bemerkt sei noch, daß die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise ungeachtet der Urteilsaufhebung in einem von insgesamt acht Fakten auch schon im Tatsachensubstrat des unberührt gebliebenen übrigen Schuldspruchs ihre hinreichende Deckung findet, weshalb insoweit kein Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) bestanden hat.
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs bedingte auch die Beseitigung des Strafausspruchs und des davon abhängigen Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht. Berufung und Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) des Angeklagten sind sohin gegenstandslos.Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs bedingte auch die Beseitigung des Strafausspruchs und des davon abhängigen Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht. Berufung und Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) des Angeklagten sind sohin gegenstandslos.