Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Den qualifizierten Tatverdacht, wonach Milojica L***** in Steyr
1. im Jahr 1992 der "C*****-Versicherung" betrügerisch 193.000 S herauslockte, indem er deren Angestellten vortäuschte, sein PKW "Renault 19" sei gestohlen worden, und
2. im Jahr 1995 Dejan M***** dazu bestimmte, der "D*****-Versicherung" betrügerisch 145.000 S herauszulocken, indem er ihm riet, den PKW "Honda Civic" fälschlich als gestohlen zu melden und seinen Bruder Milos L***** als Abnehmer namhaft machte,
begründete das Oberlandesgericht mängelfrei mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben des Ljubisa L***** und der Lalica L***** (1) bzw des Dejan und der Vera M***** (2).
Der Beschwerde zuwider nahm das Oberlandesgericht auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) zutreffend an. Daß der Beschwerdeführer in Österreich hoch verschuldet ist, nur ein geringes Einkommen bezieht, seine engen familiären Kontakte in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nach der Aktenlage zur Verschleierung der den aktuellen Betrugshandlungen vorgelagerten Manipulationen nutzte und insgesamt das Bild einer Persönlichkeit bietet, welche (ua) besonderen Grund detaillierte Ratschläge zur Verübung eines Versicherungsbetruges zwecks Überwindung finanzieller Probleme erteilt, sind bestimmte Tatsachen, welche die Gefahr neuerlicher Vermögensdelinquenz ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens begründen.Der Beschwerde zuwider nahm das Oberlandesgericht auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) zutreffend an. Daß der Beschwerdeführer in Österreich hoch verschuldet ist, nur ein geringes Einkommen bezieht, seine engen familiären Kontakte in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nach der Aktenlage zur Verschleierung der den aktuellen Betrugshandlungen vorgelagerten Manipulationen nutzte und insgesamt das Bild einer Persönlichkeit bietet, welche (ua) besonderen Grund detaillierte Ratschläge zur Verübung eines Versicherungsbetruges zwecks Überwindung finanzieller Probleme erteilt, sind bestimmte Tatsachen, welche die Gefahr neuerlicher Vermögensdelinquenz ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens begründen.
Demgegenüber kommt dem Umstand, daß die letzte Straftat, deren der Beschuldigte nach Einschätzung des Oberlandesgerichtes dringend verdächtig ist, bereits einige Zeit zurückliegt, nicht die vom Beschwerdeführer zugemessene Bedeutung zu, weil der nach der vorliegenden Aktenlage bestehende Verdacht zwischenzeitiger Begehung weiterer gleichartiger Straftaten nicht ausgeräumt ist.
Nach Lage des Falles ist somit in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof zweiter Instanz keine relevante Änderung der die Tatbegehungsgefahr indizierenden Verhältnisse eingetreten und steht die hohe Intensität des Haftgrundes - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - einer Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) entgegen.Nach Lage des Falles ist somit in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof zweiter Instanz keine relevante Änderung der die Tatbegehungsgefahr indizierenden Verhältnisse eingetreten und steht die hohe Intensität des Haftgrundes - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - einer Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) entgegen.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach einer Grundrechtsverletzung auch noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).
Da somit Milojica L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Milojica L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.