Entscheidung 14 Os 12/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 2002, GZ 38 Hv 215/02f-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 2002, GZ 38 Hv 215/02f-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit erstinstanzlichem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 2002 war Rudolf Kurt R***** wegen eines am 23. Jänner 2002 in Salzburg begangenen Banküberfalls des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1.) sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (mit einem Schadensbetrag von rund 6.390 Euro - 2.) schuldig erkannt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 39). Nach Aufhebung des Schuldspruches wegen schweren Betruges (2.) durch den Obersten Gerichtshof (ON 46) wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang mit dem angefochtenen Urteil von dieser Tat freigesprochen und wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs nach § 142 Abs 1 StGB zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit erstinstanzlichem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 2002 war Rudolf Kurt R***** wegen eines am 23. Jänner 2002 in Salzburg begangenen Banküberfalls des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (1.) sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (mit einem Schadensbetrag von rund 6.390 Euro - 2.) schuldig erkannt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 39). Nach Aufhebung des Schuldspruches wegen schweren Betruges (2.) durch den Obersten Gerichtshof (ON 46) wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang mit dem angefochtenen Urteil von dieser Tat freigesprochen und wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe gegen den "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" verstoßen, indem es einerseits dem erfolgten Freispruch nur durch Ausmessung einer um sechs Monate geringeren Sanktion Rechnung getragen, aber andererseits nicht berücksichtigt habe, dass die Raubbeute von 80.250 EUR im Vergleich zum Privatvermögen der privatbeteiligten Versicherungsgesellschaft bloß einen niedrigen Betrag darstelle, macht die dagegen vom Angeklagten allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bloß Berufungsgründe geltend (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 728), die bei Erledigung der zudem erhobenen Berufung zu prüfen sein werden.Mit der Behauptung, das Erstgericht habe gegen den "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" verstoßen, indem es einerseits dem erfolgten Freispruch nur durch Ausmessung einer um sechs Monate geringeren Sanktion Rechnung getragen, aber andererseits nicht berücksichtigt habe, dass die Raubbeute von 80.250 EUR im Vergleich zum Privatvermögen der privatbeteiligten Versicherungsgesellschaft bloß einen niedrigen Betrag darstelle, macht die dagegen vom Angeklagten allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bloß Berufungsgründe geltend vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 728), die bei Erledigung der zudem erhobenen Berufung zu prüfen sein werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E68455
14Os12.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00012.03.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20030211_OGH0002_0140OS00012_0300000_000