Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche den dringenden Tatverdacht bekämpft, kommt Berechtigung zu.
Der Gerichtshof zweiter Instanz stützte den dringenden Tatverdacht auf die "Ergebnisse der Voruntersuchung", wobei er insbesondere darauf verwies, das Regina S*****, Rosina H***** und Kerstin M***** inzwischen gerichtlich vernommen werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer eine verabredete Falschbezichtigung behauptete, sei ihm zu entgegnen, "dass dafür die Angaben der Zeuginnen jeweils für sich genommen sowie die Aussagen untereinander zu widersprüchlich sind" (S 193).
Mit diesen offensichtlich erkannten Widersprüchen hat sich - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Beschwerdegericht aber nicht auseinandergesetzt. So hat die Zeugin Regina S***** vor der Untersuchungsrichterin (ON 16) drei Varianten über die Fahrt des Autos des Beschuldigten angegeben (S 125: an der Kreuzung gegenübergestanden; S 127: das Fahrzeug ist vor mir gestanden; S 129:
das Auto befand sich im Querverkehr). Von einer Nötigung zum Anhalten hat sie überhaupt nicht gesprochen, sondern vielmehr behauptet, der Beschuldigte sei auf einen Parkplatz zugefahren, sie sei mit ihrem Auto auf der Fahrbahn weitergefahren (S 125). Das Zufahren des Beschuldigten auf einen Parkplatz haben auch die Zeuginnen Rosina H***** (S 137) und Kerstin M***** (S 155) bestätigt. Damit findet aber der Tatverdacht zum Verbrechen der (versuchten) schweren Nötigung in den Aussagen der Zeuginnen keine Deckung. Auch zum Vergehen der Drohung haben die Zeuginnen jeweils mehrere Varianten angegeben, wobei Regina S***** von einer Bedrohung durch die Windschutzscheibe, die beiden anderen Zeuginnen von einer Bedrohung durch die Seitenscheibe sprachen. Während Kerstin M***** bei dem am Parkplatz stehenden Beschuldigten keine Waffe sah (S 155), gab Rosina H***** an, der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt so in seine Jacke gegriffen, als wolle er die Pistole ziehen (S 137). Regina S***** behauptete hingegen, er habe mit der Waffe auf sie gezielt, allerdings zu einem Zeitpunkt, als er sich noch im Auto befand (S 125). Warum die Zeuginnen trotz Dunkelheit eindeutig erkannt haben, dass es sich um eine Waffe handelte, obwohl sie diese nicht näher beschreiben konnten, blieb bisher ungeklärt. Aufgrund dieser Aussagen ist somit entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes ein dringender Tatverdacht nicht zu begründen. Da es demnach an einer essentiellen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft fehlt, wurde Mesut S***** durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieser Beschluss war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - aufzuheben.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG. Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gericht verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen. Da die Begründungsmängel fallbezogen nicht beseitigt werden können, ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gericht verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen. Da die Begründungsmängel fallbezogen nicht beseitigt werden können, ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.