[3] Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. [3] Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
[4] Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat zufolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 und 3 StGB) im Jahr 2020 erloschen ist. [4] Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat zufolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB) im Jahr 2020 erloschen ist.
[5] Gemäß § 57 Abs 3 vorletzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, wenn die Handlung (wie hier) mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Weil hinsichtlich der den Angeklagten zu (I) und (II) der Anklage angelasteten Taten Freisprüche ergingen, standen diese Vorwürfe dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 58 Abs 2 StGB). [5] Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, vorletzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, wenn die Handlung (wie hier) mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Weil hinsichtlich der den Angeklagten zu (römisch eins) und (römisch zwei) der Anklage angelasteten Taten Freisprüche ergingen, standen diese Vorwürfe dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
[6] Verjährungshemmende Umstände wurden von den Tatrichtern nicht festgestellt. Dies macht die (implizite) rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der in Rede stehenden Nötigung sei nicht verjährt, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [insb T1, T11]).
[7] Da der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen mit Blick auf die Aktenlage (vgl ON 2.3, 1, ON 4.5, 1 ff) in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben, gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und sofort mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0100239 [insb T11]; RS0118545 [T12]). [7] Da der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen mit Blick auf die Aktenlage vergleiche ON 2.3, 1, ON 4.5, 1 ff) in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und sofort mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0100239 [insb T11]; RS0118545 [T12]).
[8] Die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ist Folge des Freispruchs.