Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung des Ersturteils reklamierenden Mängelrüge (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer der Sache nach nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Das Urteil hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zu der dem Angeklagten angelasteten (Mindest-)Menge von 500 Gramm Haschisch gelangt ist. Die bezügliche Feststellung findet in den im Urteil erörterten und gemäß § 258 Abs 2 StPO für glaubwürdig befundenen Gendarmerieangaben der Zeugen Christian L*** (S 139 ff), Walter B*** (S 157, 163) und Friedrich B*** (S 75 b in ON 9 und S 225) eine ausreichende Stütze (vgl US 4 ff). Daß gegebenenfalls aus einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesondere aus den in der Hauptverhandlung hinsichtlich der vom Angeklagten erhaltenen Suchtgiftmengen geänderten Aussagen der Zeugen L*** und B***, auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, denen jedoch der Schöffensenat insoweit den Glauben versagte, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt keinen formalen Begründungsmangel, sondern einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar.Mit der eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung des Ersturteils reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) unternimmt der Beschwerdeführer der Sache nach nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Das Urteil hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zu der dem Angeklagten angelasteten (Mindest-)Menge von 500 Gramm Haschisch gelangt ist. Die bezügliche Feststellung findet in den im Urteil erörterten und gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO für glaubwürdig befundenen Gendarmerieangaben der Zeugen Christian L*** (S 139 ff), Walter B*** (S 157, 163) und Friedrich B*** (S 75 b in ON 9 und S 225) eine ausreichende Stütze vergleiche US 4 ff). Daß gegebenenfalls aus einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesondere aus den in der Hauptverhandlung hinsichtlich der vom Angeklagten erhaltenen Suchtgiftmengen geänderten Aussagen der Zeugen L*** und B***, auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, denen jedoch der Schöffensenat insoweit den Glauben versagte, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt keinen formalen Begründungsmangel, sondern einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar.
Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen (vgl US 4, 7) aus, wonach der seit Jahren suchtgifterfahrene und auch schon einschlägig vorbestrafte Angeklagte davon Kenntnis hatte, daß die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge (Haschisch durchaus guter Qualität) als groß anzusehen ist. Da die Rechtsrüge solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen vergleiche US 4, 7) aus, wonach der seit Jahren suchtgifterfahrene und auch schon einschlägig vorbestrafte Angeklagte davon Kenntnis hatte, daß die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge (Haschisch durchaus guter Qualität) als groß anzusehen ist. Da die Rechtsrüge solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).