Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Gernot H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zur Schadenersatzleistung an die Privatbeteiligte verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Gernot H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zur Schadenersatzleistung an die Privatbeteiligte verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 27.September 1992 in Graz fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachstehend angeführten Personen durch Einbruch bzw. Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1. Berechtigten der Firma M*****-GmbH und der Firma Günther G***** Bargeld in der Höhe von zumindest 70.000 S durch gewaltsames Aufzwängen der Eingangstüre zum "Cafe 878" und Aufbrechen eines im Gastraum des Lokales befindlichen Geldwechselautomaten mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug sowie
2. Berechtigten der Firma M*****-GmbH Bargeld in der Höhe von 13.000
S und eine Handkasse im Wert von ca. 500 S, indem er die Tür zum Büro des Lokales und anschließend die Handkasse aufbrach.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO; den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an.
Auf die in der Beschwerde aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage, ob das Erstgericht über den Antrag (S 228) des Verteidigers auf zeugenschaftliche Einvernahme des Georg S*****, ungeachtet der unmittelbar darauf vom Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung (S 228), mit der (bloßen) Verlesung der Aussage dieses Zeugen im Vorverfahren (ON 27) einverstanden zu sein, hätte entscheiden müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 59 zu § 44), ist nicht einzugehen, weil dieser Beweisantrag die nach Lage des Falles zu einer sachbezogenen Entscheidung über seine Berechtigung erforderlichen Angaben nicht enthielt und er daher schon aus formalen Gründen unbeachtlich war. Es hätte nämlich dargetan werden müssen, aus welchen Gründen vom Zeugen im Gegensatz zu seinen früheren Angaben zu erwarten gewesen wäre, daß er nunmehr die Alibibehauptungen des Angeklagten bestätigen könnte. In der Unterlassung einer Entscheidung über den solcherart nicht prozeßordnungsgemäß gestellten Beweisantrag kann daher die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) nicht erblickt werden.Auf die in der Beschwerde aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage, ob das Erstgericht über den Antrag (S 228) des Verteidigers auf zeugenschaftliche Einvernahme des Georg S*****, ungeachtet der unmittelbar darauf vom Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung (S 228), mit der (bloßen) Verlesung der Aussage dieses Zeugen im Vorverfahren (ON 27) einverstanden zu sein, hätte entscheiden müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 59 zu Paragraph 44,), ist nicht einzugehen, weil dieser Beweisantrag die nach Lage des Falles zu einer sachbezogenen Entscheidung über seine Berechtigung erforderlichen Angaben nicht enthielt und er daher schon aus formalen Gründen unbeachtlich war. Es hätte nämlich dargetan werden müssen, aus welchen Gründen vom Zeugen im Gegensatz zu seinen früheren Angaben zu erwarten gewesen wäre, daß er nunmehr die Alibibehauptungen des Angeklagten bestätigen könnte. In der Unterlassung einer Entscheidung über den solcherart nicht prozeßordnungsgemäß gestellten Beweisantrag kann daher die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) nicht erblickt werden.
Die Verlesung (§ 252 Abs. 1 Z 4 StPO) der Aussage des Zeugen Georg S***** mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten selbst, aber ohne eine solche des Verteidigers, ja sogar gegen einen allfälligen (allerdings nicht aktenkundigen) Widerspruch desselben, stand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Prozeßrechtslage nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl. §§ 281 Abs. 1 Z 3, 252 StPO aF; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 125 zu § 252).Die Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Aussage des Zeugen Georg S***** mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten selbst, aber ohne eine solche des Verteidigers, ja sogar gegen einen allfälligen (allerdings nicht aktenkundigen) Widerspruch desselben, stand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Prozeßrechtslage nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, 252, StPO aF; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 125 zu Paragraph 252,).
Die Feststellung (US 6/7), daß der Angeklagte Ende September 1992 42.000 S Bargeld besaß und Ende September/Anfang Oktober 1992 erneut über einen größeren Bargeldbetrag (lt. S 110; 220, 222: 100.000 S) verfügte, hat das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Hildegard H***** gestützt (US 4, 9 iVm S 110; 220, 222) und daraus als eines von mehreren Indizien für die Täterschaft des Angeklagten lediglich abgeleitet, daß er zur fraglichen Zeit im Besitz ungewöhnlich hoher Geldbeträge war. Es hat aber keineswegs angenommen, daß alle diese Gelder, die in Summe den als Diebsbeute festgestellten Betrag von ca. 83.000 S überstiegen haben, aus den gegenständlichen Einbruchsdiebstählen stammten. Den Beschwerdeausführungen (Z 5) zuwider kann daher insoweit weder von einer offenbar unzureichenden noch von einer widersprüchlichen Begründung die Rede sein.Die Feststellung (US 6/7), daß der Angeklagte Ende September 1992 42.000 S Bargeld besaß und Ende September/Anfang Oktober 1992 erneut über einen größeren Bargeldbetrag (lt. S 110; 220, 222: 100.000 S) verfügte, hat das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Hildegard H***** gestützt (US 4, 9 in Verbindung mit S 110; 220, 222) und daraus als eines von mehreren Indizien für die Täterschaft des Angeklagten lediglich abgeleitet, daß er zur fraglichen Zeit im Besitz ungewöhnlich hoher Geldbeträge war. Es hat aber keineswegs angenommen, daß alle diese Gelder, die in Summe den als Diebsbeute festgestellten Betrag von ca. 83.000 S überstiegen haben, aus den gegenständlichen Einbruchsdiebstählen stammten. Den Beschwerdeausführungen (Ziffer 5,) zuwider kann daher insoweit weder von einer offenbar unzureichenden noch von einer widersprüchlichen Begründung die Rede sein.
Schließlich ergeben sich nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Schließlich ergeben sich nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.