Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hält einer Überprüfung nicht stand.Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hält einer Überprüfung nicht stand.
Die vom Angeklagten im Laufe der fraglichen Nacht konsumierten Alkoholmengen konnten nicht exakt festgestellt werden, weshalb das Erstgericht - basierend auf dem Gutachten des Sachverständigen - aus dem zielgerichteten Verhalten des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit geschlossen hat (US 13). Mit der dagegen vorgebrachten Argumentation appelliert der Beschwerdeführer an den Zweifelsgrundsatz, bringt aber damit keinen formellen Begründungsmangel (Z 5) zur Darstellung. Erst recht verfehlt ist es, diese Schlußfolgerung der Tatrichter im Rahmen einer Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw 10) zu kritisieren, denn diese kann immer nur unter strikter Bindung an den im Urteil festgestellten Sachverhalt prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden, weshalb für Überlegungen in Richtung des § 287 StGB hier kein Raum ist.Die vom Angeklagten im Laufe der fraglichen Nacht konsumierten Alkoholmengen konnten nicht exakt festgestellt werden, weshalb das Erstgericht - basierend auf dem Gutachten des Sachverständigen - aus dem zielgerichteten Verhalten des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit geschlossen hat (US 13). Mit der dagegen vorgebrachten Argumentation appelliert der Beschwerdeführer an den Zweifelsgrundsatz, bringt aber damit keinen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur Darstellung. Erst recht verfehlt ist es, diese Schlußfolgerung der Tatrichter im Rahmen einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) zu kritisieren, denn diese kann immer nur unter strikter Bindung an den im Urteil festgestellten Sachverhalt prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden, weshalb für Überlegungen in Richtung des Paragraph 287, StGB hier kein Raum ist.
Die bisher ungetrübte familiäre Beziehung der 14-jährigen Zeugin zum Beschwerdeführer und ihre Unkenntnis seiner einschlägigen Vorstrafen spricht keineswegs dagegen, daß sie infolge des überraschenden Sexualangriffes befürchtete, von dem alkoholisierten Angeklagten allenfalls auch noch geschlagen zu werden. Unter Bedachtnahme auf das Alter des Mädchens und das persönliche Naheverhältnis ist es ferner keineswegs ungewöhnlich, daß es sich den Annäherungsversuchen des Angeklagten nicht sofort durch Verlassen des Bettes entzog oder zu schreien begann und auch nicht sogleich am Morgen ihrer Cousine von dem Vorfall Mitteilung machte. Mit diesen Umständen mußte sich das Erstgericht daher nicht eigens auseinandersetzen, sodaß von einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) keine Rede sein kann.Die bisher ungetrübte familiäre Beziehung der 14-jährigen Zeugin zum Beschwerdeführer und ihre Unkenntnis seiner einschlägigen Vorstrafen spricht keineswegs dagegen, daß sie infolge des überraschenden Sexualangriffes befürchtete, von dem alkoholisierten Angeklagten allenfalls auch noch geschlagen zu werden. Unter Bedachtnahme auf das Alter des Mädchens und das persönliche Naheverhältnis ist es ferner keineswegs ungewöhnlich, daß es sich den Annäherungsversuchen des Angeklagten nicht sofort durch Verlassen des Bettes entzog oder zu schreien begann und auch nicht sogleich am Morgen ihrer Cousine von dem Vorfall Mitteilung machte. Mit diesen Umständen mußte sich das Erstgericht daher nicht eigens auseinandersetzen, sodaß von einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) keine Rede sein kann.
Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Annahme von Abwehrhandlungen und der Feststellung, daß sich Melanie H***** "nicht wehren konnte" (US 5). Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, daß das Erstgericht damit die Unfähigkeit des Mädchens zur erfolgreichen Abwehr zum Ausdruck bringen wollte. Ebensowenig können aus der "Situationsbeschreibung" der Zeugin formelle Begründungsmängel (Z 5) abgeleitet werden. Insoweit gleitet die Beschwerde in eine im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Schuldberufung ab.Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Annahme von Abwehrhandlungen und der Feststellung, daß sich Melanie H***** "nicht wehren konnte" (US 5). Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, daß das Erstgericht damit die Unfähigkeit des Mädchens zur erfolgreichen Abwehr zum Ausdruck bringen wollte. Ebensowenig können aus der "Situationsbeschreibung" der Zeugin formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) abgeleitet werden. Insoweit gleitet die Beschwerde in eine im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Schuldberufung ab.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich ist auch in ihrem weiteren, die tatbestandsmäßige Gewaltanwendung betreffenden Anfechtungspunkt verfehlt. In Wahrheit wiederholt nämlich der Beschwerdeführer hier gleichfalls nur seine schon im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten (und bei deren Erledigung als nicht stichhältig erkannten) Argumente, indem er die Befürchtung des Mädchens, von ihm geschlagen zu werden, als unbegründet bezeichnet und auf die Möglichkeiten hinweist, Annäherungsversuche durch "lautstärkeres Verhalten" oder durch "bloßes Aufstehen" zu verhindern. Die Zusammenfassung seines Vorbringens, daß gegen eine gewaltsame Willensbeugung "doch Bedenken bestehen" (S 140), läßt das dem Beschwerdeführer unterlaufene Mißverständnis der unter dem Aspekt eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten auch verbal deutlich erkennen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich ist auch in ihrem weiteren, die tatbestandsmäßige Gewaltanwendung betreffenden Anfechtungspunkt verfehlt. In Wahrheit wiederholt nämlich der Beschwerdeführer hier gleichfalls nur seine schon im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten (und bei deren Erledigung als nicht stichhältig erkannten) Argumente, indem er die Befürchtung des Mädchens, von ihm geschlagen zu werden, als unbegründet bezeichnet und auf die Möglichkeiten hinweist, Annäherungsversuche durch "lautstärkeres Verhalten" oder durch "bloßes Aufstehen" zu verhindern. Die Zusammenfassung seines Vorbringens, daß gegen eine gewaltsame Willensbeugung "doch Bedenken bestehen" (S 140), läßt das dem Beschwerdeführer unterlaufene Mißverständnis der unter dem Aspekt eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten auch verbal deutlich erkennen.
Dem sei noch hinzugefügt, daß der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Bedenken keineswegs teilt, zumal überhaupt nur solche erheblicher Natur Nichtigkeit begründen könnten (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO).Dem sei noch hinzugefügt, daß der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Bedenken keineswegs teilt, zumal überhaupt nur solche erheblicher Natur Nichtigkeit begründen könnten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO).
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die nicht ausgeführte, aber beachtliche (§ 294 Abs 2 StPO) Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die nicht ausgeführte, aber beachtliche (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.