Ihrem Einwand ("Z 3 bzw 8"), in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1998 sei nur das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. August 1998, nicht aber auch jenes über die Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 verlesen worden, weshalb alles, was in der ersten Hauptverhandlung vorgekommen sei, nicht berücksichtigt werden dürfe und es somit hinsichtlich der Urteilsfakten (A I. und II.) an der Anklage fehle, genügt es zu erwidern, daß eine Anklageüberschreitung (Z 8) nach dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nur bei Verstößen gegen "die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267" denkbar ist, weswegen der Hinweis auf eine Mißachtung des - aus Z 3 ebensowenig beachtlichen (Mayerhofer StPO4 § 276a E 7) - § 276a StPO ins Leere geht. Aus dem Verhalten einer Prozeßpartei (Anklagevortrag) kann Nichtigkeit niemals abgeleitet werden.Ihrem Einwand ("Z 3 bzw 8"), in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1998 sei nur das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. August 1998, nicht aber auch jenes über die Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 verlesen worden, weshalb alles, was in der ersten Hauptverhandlung vorgekommen sei, nicht berücksichtigt werden dürfe und es somit hinsichtlich der Urteilsfakten (A römisch eins. und römisch zwei.) an der Anklage fehle, genügt es zu erwidern, daß eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) nach dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nur bei Verstößen gegen "die Vorschrift der Paragraphen 262, 263 und 267 denkbar ist, weswegen der Hinweis auf eine Mißachtung des - aus Ziffer 3, ebensowenig beachtlichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 7) - Paragraph 276 a, StPO ins Leere geht. Aus dem Verhalten einer Prozeßpartei (Anklagevortrag) kann Nichtigkeit niemals abgeleitet werden.
Der Mängelrüge (Z 5) ist zwar zuzugestehen, daß die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der Fakten A I.1. bis 4. (und II.) noch nicht gerichtlich vorbestraft war; entscheidungswesentliche Bedeutung kommt diesem Umstand indes nicht zu. Daß die finanzielle Lage der Angeklagten bereits im Jahr 1995 "trist" war (US 11), findet in der Aktenlage hinreichend Deckung (siehe Auflistung der anhängigen Exekutionen S 67/I), deren Konsequenz die Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß § 47 Abs 2 EO am 24. Mai 1996 war (S 363/I).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zwar zuzugestehen, daß die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der Fakten A römisch eins.1. bis 4. (und römisch zwei.) noch nicht gerichtlich vorbestraft war; entscheidungswesentliche Bedeutung kommt diesem Umstand indes nicht zu. Daß die finanzielle Lage der Angeklagten bereits im Jahr 1995 "trist" war (US 11), findet in der Aktenlage hinreichend Deckung (siehe Auflistung der anhängigen Exekutionen S 67/I), deren Konsequenz die Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EO am 24. Mai 1996 war (S 363/I).
Ins Leere geht die Mängelrüge - abgesehen vom unbeachtlichen Vorwurf der unberechtigten Verwertung der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 (die Angeklagten hatten nämlich in der Hauptverhandlung vom 13. August 1998 erklärt, bei ihrer Verantwortung zu bleiben; S 387 f/II) - auch mit dem Vorwurf unzureichender Begründung der Annahme einer Mittäterschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten A I., war deren unmittelbare Beteiligung an den fraglichen Taten nach der Aktenlage, insbesondere dem umfassenden Geständnis der Angeklagten selbst, so klar, daß das Erstgericht mit einer sehr knappen Begründung das Auslangen finden konnte (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO). Konkrete Hinweise, welche Angaben in der Verantwortung der Beschwerdeführerin den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen entgegenstünden, sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.Ins Leere geht die Mängelrüge - abgesehen vom unbeachtlichen Vorwurf der unberechtigten Verwertung der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 (die Angeklagten hatten nämlich in der Hauptverhandlung vom 13. August 1998 erklärt, bei ihrer Verantwortung zu bleiben; S 387 f/II) - auch mit dem Vorwurf unzureichender Begründung der Annahme einer Mittäterschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten A römisch eins., war deren unmittelbare Beteiligung an den fraglichen Taten nach der Aktenlage, insbesondere dem umfassenden Geständnis der Angeklagten selbst, so klar, daß das Erstgericht mit einer sehr knappen Begründung das Auslangen finden konnte vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Konkrete Hinweise, welche Angaben in der Verantwortung der Beschwerdeführerin den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen entgegenstünden, sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.
Es trifft zwar zu, daß die Zeugin S***** von nach dem inkriminierten Vertragsabschluß (Punkt A I.3.) erfolgten Kontakten mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Die Erörterung dieser unmaßgeblichen Erwähnung war aber entbehrlich; allein relevant war nämlich die weitere Aussage dieser Zeugin, wonach beide Angeklagten als Käufer aufgetreten sind und die Schlüsselübergabe an beide erfolgte (S 275 ff/I) bzw daß das Verkaufsanbot von beiden Angeklagten unterschrieben wurde und auch beide die Möglichkeit einer Finanzierung vorgetäuscht haben (S 401 ff/II).Es trifft zwar zu, daß die Zeugin S***** von nach dem inkriminierten Vertragsabschluß (Punkt A römisch eins.3.) erfolgten Kontakten mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Die Erörterung dieser unmaßgeblichen Erwähnung war aber entbehrlich; allein relevant war nämlich die weitere Aussage dieser Zeugin, wonach beide Angeklagten als Käufer aufgetreten sind und die Schlüsselübergabe an beide erfolgte (S 275 ff/I) bzw daß das Verkaufsanbot von beiden Angeklagten unterschrieben wurde und auch beide die Möglichkeit einer Finanzierung vorgetäuscht haben (S 401 ff/II).
Der Zeuge Ing. K***** wiederum hat zwar den Angeklagten Christian B***** als maßgeblichen Akteur beim fraglichen Geschehen (A I.11.) bezeichnet, jedoch keinen Zweifel darüber offengelassen, daß auch die Beschwerdeführerin "dabei" war und er "für beide" tätig geworden ist (S 139, 409 ff/II; siehe auch Aussage der Beschwerdeführerin S 311/II).Der Zeuge Ing. K***** wiederum hat zwar den Angeklagten Christian B***** als maßgeblichen Akteur beim fraglichen Geschehen (A römisch eins.11.) bezeichnet, jedoch keinen Zweifel darüber offengelassen, daß auch die Beschwerdeführerin "dabei" war und er "für beide" tätig geworden ist (S 139, 409 ff/II; siehe auch Aussage der Beschwerdeführerin S 311/II).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die auf eine Verurteilung lediglich nach dem Grundtatbestand (§ 146 StGB) abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie konkrete Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vermissen, hiebei aber die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (insbesondere US 11 f) übergehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die auf eine Verurteilung lediglich nach dem Grundtatbestand (Paragraph 146, StGB) abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie konkrete Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vermissen, hiebei aber die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (insbesondere US 11 f) übergehen.
Bleibt anzumerken, daß die (wenngleich von der Staatsanwaltschaft nicht gerügte) mangelnde Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise zum Vorteil der Angeklagten ausschlug, liegen deren Voraussetzungen fallbezogen doch nahezu klassisch vor: Eine fortlaufende Einnahme verschafft sich auch, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht (11 Os 102/91 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.