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Entscheidung 14 Os 12/99×

Entscheidung 14 Os 12/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os12/99-7 (14Os14/99)

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heidelinde B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Heidelinde B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. Oktober 1998, GZ 38 römisch fünf r 180/97-60, sowie über ihre Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heidelinde B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (A römisch eins.1.-12. und römisch zwei.) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, teils als Beitragstäterin gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB (C 1.-3.), schuldig erkannt.

Darnach hat sie

(zu A) teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem rechtskräftig verurteilten Christian B***** in der Zeit von Juli 1995 bis 10. Juli 1997 in Kobersdorf und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt dreizehn Personen durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu im Spruch näher detaillierten Handlungen verleitet, die diese in einem Betrag von insgesamt ca 2,380.000 S an ihrem Vermögen schädigten; sowie

(zu C) zwischen 12. Mai 1997 und März 1998 in Kirchschlag und anderen Orten "zum Gebrauch verfälschter Urkunden durch Christian B***** beigetragen" vergleiche aber Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 223, RN 42), indem sie eine Auftragsbestätigung über eine postalische Einzahlung durch Hinzufügen mehrerer Ziffern verfälschte, auf einem Kaufvertrag für einen PKW die Unterschrift einer Käuferin fälschte sowie selbst nachgemachte Belege über die Einzahlung diverser Verwaltungsstrafen der Behörde vorlegte.

Die von Heidelinde B***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 8, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ihrem Einwand ("Z 3 bzw 8"), in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1998 sei nur das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. August 1998, nicht aber auch jenes über die Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 verlesen worden, weshalb alles, was in der ersten Hauptverhandlung vorgekommen sei, nicht berücksichtigt werden dürfe und es somit hinsichtlich der Urteilsfakten (A römisch eins. und römisch zwei.) an der Anklage fehle, genügt es zu erwidern, daß eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) nach dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nur bei Verstößen gegen "die Vorschrift der Paragraphen 262, 263 und 267 denkbar ist, weswegen der Hinweis auf eine Mißachtung des - aus Ziffer 3, ebensowenig beachtlichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 7) - Paragraph 276 a, StPO ins Leere geht. Aus dem Verhalten einer Prozeßpartei (Anklagevortrag) kann Nichtigkeit niemals abgeleitet werden.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zwar zuzugestehen, daß die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der Fakten A römisch eins.1. bis 4. (und römisch zwei.) noch nicht gerichtlich vorbestraft war; entscheidungswesentliche Bedeutung kommt diesem Umstand indes nicht zu. Daß die finanzielle Lage der Angeklagten bereits im Jahr 1995 "trist" war (US 11), findet in der Aktenlage hinreichend Deckung (siehe Auflistung der anhängigen Exekutionen S 67/I), deren Konsequenz die Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EO am 24. Mai 1996 war (S 363/I).

Ins Leere geht die Mängelrüge - abgesehen vom unbeachtlichen Vorwurf der unberechtigten Verwertung der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1998 (die Angeklagten hatten nämlich in der Hauptverhandlung vom 13. August 1998 erklärt, bei ihrer Verantwortung zu bleiben; S 387 f/II) - auch mit dem Vorwurf unzureichender Begründung der Annahme einer Mittäterschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten A römisch eins., war deren unmittelbare Beteiligung an den fraglichen Taten nach der Aktenlage, insbesondere dem umfassenden Geständnis der Angeklagten selbst, so klar, daß das Erstgericht mit einer sehr knappen Begründung das Auslangen finden konnte vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Konkrete Hinweise, welche Angaben in der Verantwortung der Beschwerdeführerin den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen entgegenstünden, sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.

Es trifft zwar zu, daß die Zeugin S***** von nach dem inkriminierten Vertragsabschluß (Punkt A römisch eins.3.) erfolgten Kontakten mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Die Erörterung dieser unmaßgeblichen Erwähnung war aber entbehrlich; allein relevant war nämlich die weitere Aussage dieser Zeugin, wonach beide Angeklagten als Käufer aufgetreten sind und die Schlüsselübergabe an beide erfolgte (S 275 ff/I) bzw daß das Verkaufsanbot von beiden Angeklagten unterschrieben wurde und auch beide die Möglichkeit einer Finanzierung vorgetäuscht haben (S 401 ff/II).

Der Zeuge Ing. K***** wiederum hat zwar den Angeklagten Christian B***** als maßgeblichen Akteur beim fraglichen Geschehen (A römisch eins.11.) bezeichnet, jedoch keinen Zweifel darüber offengelassen, daß auch die Beschwerdeführerin "dabei" war und er "für beide" tätig geworden ist (S 139, 409 ff/II; siehe auch Aussage der Beschwerdeführerin S 311/II).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die auf eine Verurteilung lediglich nach dem Grundtatbestand (Paragraph 146, StGB) abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie konkrete Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vermissen, hiebei aber die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (insbesondere US 11 f) übergehen.

Bleibt anzumerken, daß die (wenngleich von der Staatsanwaltschaft nicht gerügte) mangelnde Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise zum Vorteil der Angeklagten ausschlug, liegen deren Voraussetzungen fallbezogen doch nahezu klassisch vor: Eine fortlaufende Einnahme verschafft sich auch, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht (11 Os 102/91 uva).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53492 14D00129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00012.99.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0140OS00012_9900000_000