Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen Walter E***** (in der Beschwerde: B*****) und Eva-Maria J***** zum Beweis, "dass Elisabeth (J*****) des öfteren die Unwahrheit sagte, dazu neigt und dies auch in Bezug auf die Anklage der Fall gewesen sein könnte", Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bei Antragstellung nicht dargetan wurde, welche von den Zeugen zu berichtenden konkreten Beobachtungen die Grundlage entweder für das Gutachten der Psychologin Dr. Sylvia W***** oder für die Beweiswürdigung der Tatrichter insgesamt verbreitern könnten.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen Walter E***** (in der Beschwerde: B*****) und Eva-Maria J***** zum Beweis, "dass Elisabeth (J*****) des öfteren die Unwahrheit sagte, dazu neigt und dies auch in Bezug auf die Anklage der Fall gewesen sein könnte", Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bei Antragstellung nicht dargetan wurde, welche von den Zeugen zu berichtenden konkreten Beobachtungen die Grundlage entweder für das Gutachten der Psychologin Dr. Sylvia W***** oder für die Beweiswürdigung der Tatrichter insgesamt verbreitern könnten.
Auch der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Josefine W***** zum Beweis, "dass sie der Zeugin Elisabeth J***** keine Empfehlung dahingehend erteilt hat, durch die Vorstellung eines Tagtraums die angegebenen Vorgänge zu verdrängen, sondern es sich vielmehr tatsächlich um Tagträume gehandelt hat", verfiel zu Recht der Ablehnung, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache der Darstellung des Opfers nicht widerspricht.
Mit der Spekulation über mögliche - vom Beweisthema gar nicht umfasste - Aussageergebnisse der als Zeugen nicht vernommenen Eva-Maria J***** und Josefine W***** wird ein Begründungsmangel (Z 5) von vornherein nicht dargetan.Mit der Spekulation über mögliche - vom Beweisthema gar nicht umfasste - Aussageergebnisse der als Zeugen nicht vernommenen Eva-Maria J***** und Josefine W***** wird ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) von vornherein nicht dargetan.
Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die nicht gerügte fehlerhafte (§ 61 zweiter Satz StGB) Beurteilung der unter Punkt A bezeichneten Tat als Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 aF StGB statt als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB nF gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO).Die nicht gerügte fehlerhafte (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) Beurteilung der unter Punkt A bezeichneten Tat als Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, aF StGB statt als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (§ 390a StPO) sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (Paragraph 390 a, StPO) sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).