Die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung des Helmuth R***** jun als Zeugen nicht erkennen ließ, weshalb dieser darüber Auskunft zu geben imstande sein sollte, ob P***** an R***** sen "Informationen weitergegeben hat", zielte er auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. Auch das Begehren, die "Abfrageergebnisse" beizuschaffen, entbehrte eines Hinweises, warum daraus Rückschlüsse möglich sein sollten, dass R***** sen deren Inhalt schon vor Weitergabe bekannt war.
Weil das verletzte Geheimnis in der Information des R***** sen darüber bestand, dass R***** jun noch immer zur Verhaftung ausgeschrieben sei (US 7; vgl auch AS 91), betraf die vorgebliche Kenntnis der beiden um die Tatsache einer zuvor erfolgten Verhaftungsausschreibung keine erhebliche Tatsache, weshalb die Vernehmung des R***** jun auch unter diesem Gesichtspunkt unterbleiben konnte.Weil das verletzte Geheimnis in der Information des R***** sen darüber bestand, dass R***** jun noch immer zur Verhaftung ausgeschrieben sei (US 7; vergleiche auch AS 91), betraf die vorgebliche Kenntnis der beiden um die Tatsache einer zuvor erfolgten Verhaftungsausschreibung keine erhebliche Tatsache, weshalb die Vernehmung des R***** jun auch unter diesem Gesichtspunkt unterbleiben konnte.
Die beweiswürdigende Erwägung, wonach die die Weitergabe von Informationen bestreitende Aussage P***** dem Schöffengericht mit Blick auf jene des R***** sen (AS 91) "nicht glaubwürdig erscheint", bringt - auf der Begründungsebene - deutlich zum Ausdruck, dass es dieser nicht gefolgt ist (Z 5 erster Fall). Welche entscheidende Tatsache - und warum - offenbar unzureichend begründet sei, sagt die Mängelrüge nicht (Z 5 vierter Fall); übergangen aber wurde die Aussage des Beschwerdeführers nicht (Z 5 zweiter Fall, US 7). Dessen Behauptung, dass R***** sen von einer seinen Sohn betreffenden Verhaftungsausschreibung informiert war, bedurfte keiner Erörterung, weil das verletzte Geheimnis die Frage betraf, ob diese weiterhin aufrecht war.Die beweiswürdigende Erwägung, wonach die die Weitergabe von Informationen bestreitende Aussage P***** dem Schöffengericht mit Blick auf jene des R***** sen (AS 91) "nicht glaubwürdig erscheint", bringt - auf der Begründungsebene - deutlich zum Ausdruck, dass es dieser nicht gefolgt ist (Ziffer 5, erster Fall). Welche entscheidende Tatsache - und warum - offenbar unzureichend begründet sei, sagt die Mängelrüge nicht (Ziffer 5, vierter Fall); übergangen aber wurde die Aussage des Beschwerdeführers nicht (Ziffer 5, zweiter Fall, US 7). Dessen Behauptung, dass R***** sen von einer seinen Sohn betreffenden Verhaftungsausschreibung informiert war, bedurfte keiner Erörterung, weil das verletzte Geheimnis die Frage betraf, ob diese weiterhin aufrecht war.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht schließlich die getroffenen Feststellungen über Zugänglichkeit und Inhalt der weitergegebenen Information, womit sie einer Ausrichtung am Verfahrensrecht entbehrt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht schließlich die getroffenen Feststellungen über Zugänglichkeit und Inhalt der weitergegebenen Information, womit sie einer Ausrichtung am Verfahrensrecht entbehrt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.