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Entscheidung 14 Os 120/02×

Entscheidung 14 Os 120/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os120/02

Entscheidungsdatum

29.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Ronald S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. Juni 2002, GZ 14 Hv 62/02g-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen die unbedingte Einweisung gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ronald S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 11. Jänner 2002 in K***** seinen Vater Franz S***** vor dessen Wohnhaus mit den Worten "ich hätte dir mit dem Hammer noch ein paar draufgeben sollen, damit du hin gewesen wärst", wobei er unter seiner Jacke ein etwa 40 Zentimeter langes Rangermesser mit sich trug, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert prozessordnungswidrig den angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung und die Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, wogegen sich nach Prüfung des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten durch den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken ergeben, hat das Schöffengericht doch seine dazu getroffenen Feststellungen mit dem Hinweis auf die Vorgeschichte, wonach der Betroffene bereits verurteilt wurde, weil er seinen Vater mit Hammerschlägen schwer verletzt hatte, überzeugend fundiert. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.

Über die gegen die unbedingte Einweisung gerichtete Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67501 14Os120.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00120.02.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20021029_OGH0002_0140OS00120_0200000_000