Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 120/93×

Entscheidung 14 Os 120/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os120/93

Entscheidungsdatum

27.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.Juni 1993, GZ 11 römisch fünf r 698/93-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 7 und 11 StPO geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist allein die Nichtaufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 271, Absatz eins, StPO). Inhaltliche Mängel - wie hier die Protokollierung des angeblich nicht erfolgten Verzichtes der Verteidigung auf das Recht der Gegenäußerung zur Anklage gemäß Paragraph 244, Absatz 3, StPO - stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion.

Auch die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung begründet vorliegend keine Urteilsnichtigkeit (Ziffer 4,). Abgesehen davon, daß das Schöffengericht ohnehin von der Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, sind die unter Beweis gestellten Umstände (Heroinsucht, Beschaffungskriminalität und Entzugserscheinungen) weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz. Daß sie sonst die Strafe beeinflussen könnten, ist im Nichtigkeitsverfahren unerheblich vergleiche Mayerhofer-Rieder3 II/2 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 64 u.a.).

Behauptete Mängel der Entscheidung in den Fragen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und des Privatbeteiligtenzuspruchs können auch nicht den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründen.

Aus den Akten ergeben sich ferner keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem erstgerichtlichen Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden (vom Angeklagten auch zugestandenen) Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die behauptete Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, weil eine Nichterledigung der Anklage nicht zu seinem Nachteil wäre vergleiche Mayerhofer-Rieder a. a.O. Paragraph 281, Ziffer 7, EGr 1).

Mit dem abermaligen Hinweis auf die Drogensucht des Angeklagten wird auch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil gar nicht behauptet wird, daß das Gericht seine Strafbefugnis überschritten, eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoße hätte. Unter diesen Nichtigkeitsgrund fällt auch nicht, daß ein weiteres gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren nach Paragraph 16, SGG gemäß Paragraph 57, StPO gesondert geführt wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Anmerkung

E31464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00120.9306.0727.0

Dokumentnummer

JJT_19930727_OGH0002_0140OS00120_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung