Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde versagt.
Was die in der Tat verkürzte Vorbereitungsfrist (Z 3 iVm § 221 Abs 1 StPO) betrifft, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Der Angeklagte war nämlich sowohl im Vorverfahren (vor der Polizei und Untersuchungsrichter) als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig und hat insbesondere auch durch seine Einschätzung des Reinheitsgrades der 125 Gramm Kokain mit 50 % (S 111) die Überschreitung der Grenzmenge (bei Kokain 15 Gramm) eindeutig zugegeben. Inwiefern bei dieser Einlassung eine besondere Vorbereitung seiner Verteidigung vonnöten gewesen wäre, kann weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu § 221).Was die in der Tat verkürzte Vorbereitungsfrist (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins, StPO) betrifft, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Der Angeklagte war nämlich sowohl im Vorverfahren (vor der Polizei und Untersuchungsrichter) als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig und hat insbesondere auch durch seine Einschätzung des Reinheitsgrades der 125 Gramm Kokain mit 50 % (S 111) die Überschreitung der Grenzmenge (bei Kokain 15 Gramm) eindeutig zugegeben. Inwiefern bei dieser Einlassung eine besondere Vorbereitung seiner Verteidigung vonnöten gewesen wäre, kann weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu Paragraph 221,).
Nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist die weitere Verfahrensrüge (Z 4), ein im Vorverfahren gestellter Antrag des Beschwerdeführers, ihm Akteneinsicht mit Notizerlaubnis zu gewähren (S 129), sei keiner Erledigung zugeführt worden. Abgesehen davon, daß jedenfalls der Verteidigerin Aktenablichtungen zur Verfügung gestellt worden sind (S 143), könnte aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO eine Urteilsanfechtung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht (oder nicht in seinem Sinne) entschieden worden wäre.Nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,), ein im Vorverfahren gestellter Antrag des Beschwerdeführers, ihm Akteneinsicht mit Notizerlaubnis zu gewähren (S 129), sei keiner Erledigung zugeführt worden. Abgesehen davon, daß jedenfalls der Verteidigerin Aktenablichtungen zur Verfügung gestellt worden sind (S 143), könnte aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine Urteilsanfechtung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht (oder nicht in seinem Sinne) entschieden worden wäre.
Mit der spekulativen Behauptung schließlich, die Einfuhr einer Menge von 125 Gramm Kokain mit einem die Grenzmenge übersteigenden Reinheitsgrad sei nicht ausreichend bewiesen, übergeht der Beschwerdeführer die entsprechenden Urteilsausführungen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, insoweit einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Mit der spekulativen Behauptung schließlich, die Einfuhr einer Menge von 125 Gramm Kokain mit einem die Grenzmenge übersteigenden Reinheitsgrad sei nicht ausreichend bewiesen, übergeht der Beschwerdeführer die entsprechenden Urteilsausführungen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, insoweit einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Ein Eingehen auf die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze des Angeklagten selbst vom 8.Juni 1995 (ON 29) und vom 31.Juli 1995 (unjournalisiert) kam nicht in Betracht, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist. Im übrigen deckt sich das Vorbringen des Angeklagten ohnedies mit dem seiner Verteidigerin.Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Ein Eingehen auf die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze des Angeklagten selbst vom 8.Juni 1995 (ON 29) und vom 31.Juli 1995 (unjournalisiert) kam nicht in Betracht, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist. Im übrigen deckt sich das Vorbringen des Angeklagten ohnedies mit dem seiner Verteidigerin.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist nunmehr das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist nunmehr das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.