Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", wobei er das als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel auf die Z 3, 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", wobei er das als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel auf die Ziffer 3, 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift darstellen, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgesehen ist. Die Zulässigkeit der Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen ist nach der Strafprozeßordnung entgegen der Beschwerdeansicht weder von der rechtskräftigen Einleitung einer Voruntersuchung noch von der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand abhängig. Die nur ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensvorschrift behauptete Formverletzung haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift darstellen, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgesehen ist. Die Zulässigkeit der Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen ist nach der Strafprozeßordnung entgegen der Beschwerdeansicht weder von der rechtskräftigen Einleitung einer Voruntersuchung noch von der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand abhängig. Die nur ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensvorschrift behauptete Formverletzung haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.
Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung (Z 5 a) betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Ob nämlich das vom Angeklagten verwendete Messer zu Recht oder zu Unrecht als Taschenmesser bezeichnet wurde, ist ohne Bedeutung. Mit den übrigen dazu vorgebrachten Einwendungen werden aber weder formelle Begründungsmängel aufgezeigt, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen erweckt.Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung (Ziffer 5, a) betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Ob nämlich das vom Angeklagten verwendete Messer zu Recht oder zu Unrecht als Taschenmesser bezeichnet wurde, ist ohne Bedeutung. Mit den übrigen dazu vorgebrachten Einwendungen werden aber weder formelle Begründungsmängel aufgezeigt, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen erweckt.
Die unter Z 9 lit b bzw 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachte Rechtsrüge verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung:Die unter Ziffer 9, Litera b, bzw 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachte Rechtsrüge verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung:
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, durch welche Umstände die Strafbarkeit der dem Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung angelastete Tat aufgehoben sein soll oder welcher andere strafbare Tatbestand seiner Ansicht nach bei rechtsrichtiger Beurteilung vorliege.
Soweit sich die Beschwerde aber gegen die Verurteilung wegen des Faktums 3 wendet, hält sie nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest, sondern bekämpft in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die "Berufung wegen Schuld" schließlich ist schon deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.