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Entscheidung 14 Os 120/97×

Entscheidung 14 Os 120/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os120/97 (14Os123/97)

Entscheidungsdatum

07.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerold K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juli 1997, GZ 35 römisch fünf r 2.968/96-18 sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerold K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit Gewalt gegen nachgenannte Personen diesen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er

1.) am 25.Oktober 1996 in Wals der Birgit Sch***** deren schwarze Lederjacke vom Körper zu reißen trachtete, sowie

2.) am 21.März 1995 in Bergheim der Astrid M***** eine weinrote Daunenjacke vom Körper riß.

Rechtliche Beurteilung

Die allein auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, einen unvollständigen Ausspruch des Gerichtshofes über die Milderungsumstände relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist schon formell verfehlt, können doch den Strafzumessungsgründen anhaftende Mängel nicht unter diesem Nichtigkeitsgrund, sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 24). Auch daß das Gericht den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und Milderungsumstände übersehen habe, stellt nur ein Berufungsvorbringen dar (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47896 14D01207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00120.97.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0140OS00120_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung