Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (zu I) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (zu II) sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (zu römisch eins) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (zu römisch zwei) sowie der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (zu römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wels
I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge dadurch gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, daß er Cannabisharz in einer Gesamtmenge von 2.270 Gramm mit 181,6 Gramm reinem THC verkaufte, und zwarrömisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge dadurch gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, daß er Cannabisharz in einer Gesamtmenge von 2.270 Gramm mit 181,6 Gramm reinem THC verkaufte, und zwar
(1) seit Sommer 1996 an Franz S***** insgesamt zumindest 60 Gramm zum Grammpreis von 100 S,
(2) im August/September 1997 an Alfred A***** insgesamt 10 Gramm, davon 5 Gramm zum Grammpreis von 100 S,
(3) im September 1997 an Franz S***** 200 Gramm zum Grammpreis von 70 S und
(4) am 23. und 24. November 1997 an Franz S***** jeweils 1 Kilogramm, somit insgesamt 2 Kilogramm zum Preis von insgesamt 100.000 S;
II. am 31. August 1997 den Alfred A***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und mehrerer weiterer Stöße, sodaß er das Gleichgewicht verlor und gegen ein Aquarium stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Nasenbeines mit mehreren Fragmenten und multiple Abschürfungen im Gesichtsbereich zur Folge hatte, undrömisch zwei. am 31. August 1997 den Alfred A***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und mehrerer weiterer Stöße, sodaß er das Gleichgewicht verlor und gegen ein Aquarium stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Nasenbeines mit mehreren Fragmenten und multiple Abschürfungen im Gesichtsbereich zur Folge hatte, und
III. nach dem letztgenannten Vorfall den Alfred A***** durch gefährliche Drohung, und zwar durch die sinngemäße Ankündigung, er werde ihn erneut verprügeln, wenn er anläßlich der bevorstehenden Niederschrift vor den Sicherheitsbehörden die Wahrheit über den Vorfall aussagte, zu einer Handlung, nämlich zu einer Falschaussage am 4. September 1997 vor der Bundespolizeidirektion Wels betreffend den Hergang seiner Verletzungen genötigt.römisch drei. nach dem letztgenannten Vorfall den Alfred A***** durch gefährliche Drohung, und zwar durch die sinngemäße Ankündigung, er werde ihn erneut verprügeln, wenn er anläßlich der bevorstehenden Niederschrift vor den Sicherheitsbehörden die Wahrheit über den Vorfall aussagte, zu einer Handlung, nämlich zu einer Falschaussage am 4. September 1997 vor der Bundespolizeidirektion Wels betreffend den Hergang seiner Verletzungen genötigt.
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.