Gründe:
Die Beschwerdeführerin Mag. Katina L***** begehrte für ihre anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 22. September 2005 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 70,30 Euro, die sie wie folgt aufgliederte:
Zeitversäumnis (gemäß § 53 Abs 1
iVm § 32 Abs 1 GebAG -
2 begonnene Stunden à 19,40 Euro 38,80 Euro
Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG
(10.45 Uhr bis 11.30 Uhr) 31,50 Euro
Gesamtbetrag 70,30 Euro.
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte die Gebühren wie folgt:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß
§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1 GebAG -
1 begonnene Stunde à 19,40 Euro 19,40 Euro
Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 -
Teilnahme an der Verhandlung
für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro 20,90 Euro
für eine weitere halbe Stunde à 10,60 Euro 10,60 Euro
Gesamtbetrag 50,90 Euro.
Das Mehrbegehren von 19,40 Euro wies es ab.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung dieses Betrages von 19,40 Euro für Zeitversäumnis.