Entscheidung 14 Os 121/07m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2007, AZ 10 Bs 162/07b (= ON 298 im Verfahren AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2007, AZ 10 Bs 162/07b (= ON 298 im Verfahren AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 2007 (GZ 36 Hv 86/07b-290), womit dessen Antrag auf „Aufschiebung der Einziehung der Geldstrafe" abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, wegen des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht keinen weiteren Rechtszug eröffnet (vgl § 409a Abs 5 StPO).Die dagegen gerichtete, wegen des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht keinen weiteren Rechtszug eröffnet vergleiche Paragraph 409 a, Absatz 5, StPO).
Anmerkung
E85783
14Os121.07m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00121.07M.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20071016_OGH0002_0140OS00121_07M0000_000