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Entscheidung 14 Os 121/07m×

Entscheidung 14 Os 121/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os121/07m

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2007, AZ 10 Bs 162/07b (= ON 298 im Verfahren AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 2007 (GZ 36 Hv 86/07b-290), womit dessen Antrag auf „Aufschiebung der Einziehung der Geldstrafe" abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete, wegen des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht keinen weiteren Rechtszug eröffnet vergleiche Paragraph 409 a, Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E85783 14Os121.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00121.07M.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20071016_OGH0002_0140OS00121_07M0000_000