Die unterlassene Belehrung des Erich L***** über seine Verfahrensrechte als Opfer und die unterbliebene Ladung des Genannten zur Hauptverhandlung stehen mit dem Gesetz - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - nicht im Einklang:
Opfer von Straftaten sind berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (§ 10 Abs 1 StPO). Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 66 StPO) sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten (§ 10 Abs 2 StPO; vgl auch § 70 Abs 1 StPO).Opfer von Straftaten sind berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Paragraph 10, Absatz eins, StPO). Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraph 66, StPO) sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten (Paragraph 10, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Paragraph 70, Absatz eins, StPO).
§ 221 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (abgeändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52), der gemäß §§ 447, 455 Abs 1 StPO (mit der dort genannten, hier nicht relevanten Maßgabe) auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, bestimmte, dass zur Hauptverhandlung neben den Beteiligten im Sinn des § 220 StPO auch Opfer (sowie deren Vertreter) zu laden sind, sofern nicht einer der (hier nicht aktuellen) Ausnahmetatbestände des § 221 Abs 1 dritter und vierter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 vorliegt.Paragraph 221, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (abgeändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52), der gemäß Paragraphen 447, 455, Absatz eins, StPO (mit der dort genannten, hier nicht relevanten Maßgabe) auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, bestimmte, dass zur Hauptverhandlung neben den Beteiligten im Sinn des Paragraph 220, StPO auch Opfer (sowie deren Vertreter) zu laden sind, sofern nicht einer der (hier nicht aktuellen) Ausnahmetatbestände des Paragraph 221, Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 vorliegt.
Durch Missachtung dieser Verfahrensvorschriften wurde dem Opfer die Möglichkeit genommen, die ihm gesetzlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte im Strafverfahren (insbesondere §§ 66 Abs 1 Z 7, 249 Abs 1 StPO) wahrzunehmen und durchzusetzen.Durch Missachtung dieser Verfahrensvorschriften wurde dem Opfer die Möglichkeit genommen, die ihm gesetzlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte im Strafverfahren (insbesondere Paragraphen 66, Absatz eins, Ziffer 7, 249, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen und durchzusetzen.
Letztlich ist anzuführen, dass eine Vernehmung des Erich L***** - dem Vorbringen seines nun bestellten Sachwalters in einer Eingabe an die Generalprokuratur vom 15. Juli 2009 zufolge - mittels Übersetzungshilfe möglich gewesen wäre.
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen infolge Freispruchs des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil wirken, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.