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Entscheidung 14 Os 121/09i×

Entscheidung 14 Os 121/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os121/09i

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon V***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 216 U 199/08g des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die von der Generalprokuratur gegen unterlassene Information und Ladung des Opfers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 216 U 199/08g des Bezirksgerichts Graz-Ost verletzen die unterlassene Information des Erich L***** über seine wesentlichen Verfahrensrechte und die unterbliebene Ladung des Genannten zur Hauptverhandlung Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 66, StPO sowie Paragraph 221, Absatz eins, erster Halbsatz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 in Verbindung mit Paragraphen 447, 455, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2009/52) Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. Jänner 2009, GZ 216 U 199/08g-8, wurde Egon V***** von der Anklage, er habe „am 30. Juli 2008 in Graz, Leonhardstraße 135, als Lenker eines Straßenbahnzuges den gegenständlichen Verkehrsunfall infolge Reaktionsverspätung mitverursacht, wodurch der blinde Fußgänger Erich L***** schwere Verletzungen erlitt", gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraphen 447, 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) freigesprochen. Eine Vernehmung des Erich L***** im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung ist ebensowenig aktenkundig wie eine Information über seine Verfahrensrechte als Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO) oder seine Ladung zur Hauptverhandlung. Von einem rechtswirksamen Privatbeteiligtenanschluss des zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme nicht ansprechbaren (ON 2 S 1) Erich L***** musste das Gericht (ungeachtet der Anmerkung in ON 2 S 25) nicht ausgehen.

Aktenkundig ist eine telefonische Mitteilung des „LKH Graz (römisch eins. Chirurgie)" gegenüber der Kriminalpolizei vom 12. August 2008. Danach musste Erich L***** „neuerlich am Kopf operiert werden" und es war mit ihm - weil er „sowohl blind als auch taubstumm ist" - „eine Kommunikation fast nicht möglich". „Weder die Belegschaft des LKH-Graz noch die Mutter von L*****" hatten damals „eine Möglichkeit, mit ihm zu kommunizieren". „Laut Angaben des behandelnden Arztes Dr. P***** wird sich L***** höchstwahrscheinlich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können" (ON 2 S 31).

Rechtliche Beurteilung

Die unterlassene Belehrung des Erich L***** über seine Verfahrensrechte als Opfer und die unterbliebene Ladung des Genannten zur Hauptverhandlung stehen mit dem Gesetz - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - nicht im Einklang:

Opfer von Straftaten sind berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Paragraph 10, Absatz eins, StPO). Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraph 66, StPO) sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten (Paragraph 10, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Paragraph 70, Absatz eins, StPO).

Paragraph 221, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (abgeändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52), der gemäß Paragraphen 447, 455, Absatz eins, StPO (mit der dort genannten, hier nicht relevanten Maßgabe) auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, bestimmte, dass zur Hauptverhandlung neben den Beteiligten im Sinn des Paragraph 220, StPO auch Opfer (sowie deren Vertreter) zu laden sind, sofern nicht einer der (hier nicht aktuellen) Ausnahmetatbestände des Paragraph 221, Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 vorliegt.

Durch Missachtung dieser Verfahrensvorschriften wurde dem Opfer die Möglichkeit genommen, die ihm gesetzlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte im Strafverfahren (insbesondere Paragraphen 66, Absatz eins, Ziffer 7, 249, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen und durchzusetzen.

Letztlich ist anzuführen, dass eine Vernehmung des Erich L***** - dem Vorbringen seines nun bestellten Sachwalters in einer Eingabe an die Generalprokuratur vom 15. Juli 2009 zufolge - mittels Übersetzungshilfe möglich gewesen wäre.

Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen infolge Freispruchs des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil wirken, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.

Anmerkung

E92790 14Os121.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00121.09I.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00121_09I0000_000