Entscheidung 14 Os 121/11t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 38/11m der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. August 2011, AZ 21 Bs 243/11f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 9 St 38/11m der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. August 2011, AZ 21 Bs 243/11f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2011, AZ 345 HR 135/11v (ON 17 der Ermittlungsakten), mit welchem der - nach Einstellung des gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahrens durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebrachte - Einspruch des Beschwerdeführers wegen Rechtsverletzung gegen die (angeblich) nicht in Beschlussform ergangene Zurückweisung seines Privatbeteiligtenanschlusses in diesem Verfahren zurückgewiesen worden war, nicht Folge.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2011, AZ 345 HR 135/11v (ON 17 der Ermittlungsakten), mit welchem der - nach Einstellung des gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB geführten Ermittlungsverfahrens durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebrachte - Einspruch des Beschwerdeführers wegen Rechtsverletzung gegen die (angeblich) nicht in Beschlussform ergangene Zurückweisung seines Privatbeteiligtenanschlusses in diesem Verfahren zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00121.11T.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111004_OGH0002_0140OS00121_11T0000_000