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Entscheidung 14 Os 121/90×

Entscheidung 14 Os 121/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os121/90

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Franz P*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 1990, GZ 7 römisch fünf r 2.496/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Betroffene Franz P*** ausschließlich gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. Deren Bekämpfung ist aber als Ermessensentscheidung nur mit Berufung möglich (Foregger-Serini4 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 433, StPO und die dort zit. Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Eine Behandlung des Rechtsmittels als Berufung war dem Obersten Gerichtshof indes verwehrt, weil eine solche nicht angemeldet worden ist (SSt. 54/45).

Anmerkung

E22292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00121.9.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19901204_OGH0002_0140OS00121_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung