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Entscheidung 14 Os 121/98×

Entscheidung 14 Os 121/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os121/98

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 19. Juni 1998, GZ 11 römisch fünf r 940/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB

(2) schuldig erkannt.

Darnach hat er im Sommer 1997 in Zeltweg in zumindest zwei Angriffen

1. die am 25. August 1993 geborene unmündige Christine H***** dadurch, daß er sie mit seinen Händen bzw Fingern bei den Oberschenkeln und im Bereich ihrer Scheide streichelte und an ihrer Scheide mit seinen Fingern auf- und abfuhr, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter auf Grund der dezidierten Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie, er habe seine Tochter "anfangs bei den Oberschenkeln, dann auch im Bereich ihrer Scheide gestreichelt und sei dabei an der Scheide auf- und abge- fahren" (S 29), die - im übrigen nicht entscheidungswesentliche - Art der Berührung logisch und empirisch einwandfrei dessen "Händen bzw Fingern" zuordnen.

Ausgehend vom als unbedenklich erachteten Geständnis des Nichtigkeitswerbers (US 6) stellt aber die Urteilspassage, das Mädchen sei mit einem Pyjama bekleidet gewesen, nur die Schilderung der Ausgangssituation dar, folgt doch den zitierten Angaben des Angeklagten die Aussage, danach habe sich das Kind "die Unterhose hinaufgezogen" (S 31).

Indem die Rechtsrüge (9 Litera a,) die Urteilskonstatierungen über die mehrfachen, beim Beschwerdeführer eine Erektion auslösenden Kontakte mit der entblößten primären Geschlechtssphäre des Mädchens (Streicheln an Oberschenkeln und im Bereich der Scheide und Auf- und Abfahren mit Fingern an dieser; US 4 f) übergeht und diese als bloß flüchtige Berührungen deuten will, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51711 14D01218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00121.98.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0140OS00121_9800000_000