Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 6. April 1999 gestellten Beweisanträge (S 138 f).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 6. April 1999 gestellten Beweisanträge (S 138 f).
Bei Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können daher keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Aus diesem Grund ist auf erst in der Beschwerde zur Stützung von Beweisanträgen vorgebrachte Argumente nicht einzugehen.Bei Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können daher keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Aus diesem Grund ist auf erst in der Beschwerde zur Stützung von Beweisanträgen vorgebrachte Argumente nicht einzugehen.
Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, daß ein Steuerberater keine Aussage über die Vollständigkeit der ihm übermittelten Buchhaltungsunterlagen treffen kann, weil der Informationsfluß - abgesehen vom vorhandenen Rechenwerk - ausschließlich in der Ingerenz des Geschäftsführers liegt.
Auch ein Buchsachverständiger könnte lediglich dazu Stellung nehmen, ob die vom Angeklagten gewählte Vorgangsweise bei der Erstellung der Buchhaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht.
Die Beantwortung der Frage aber, ob der Angeklagte tatsächlich über alle Geschäftsfälle Aufzeichnungen (etwa Steckkarten) geführt und diese Daten dann auch zur Gänze in seinem EDV-System erfaßt hat, obliegt ausschließlich dem erkennenden Schöffengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann keinesfalls Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein.
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf neuerliche Ladung des Betriebsprüfers Othmar S***** unter Mitnahme des Arbeitsbogens mit den detaillierten Aufstellungen über die Versicherungsmeldungen hat es der Angeklagte unterlassen, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten, sodaß es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag fehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) übersieht zunächst, daß eben durch die mangelnde Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen (über eine Dauer von sechs Monaten hinaus) die Vollständigkeit der im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Buchhaltung nicht überprüft werden konnte. Darüber hinaus konnte aus dieser Vorgangsweise auch der mängelfreie Schluß gezogen werden, daß Erlöse verschleiert werden sollten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übersieht zunächst, daß eben durch die mangelnde Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen (über eine Dauer von sechs Monaten hinaus) die Vollständigkeit der im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Buchhaltung nicht überprüft werden konnte. Darüber hinaus konnte aus dieser Vorgangsweise auch der mängelfreie Schluß gezogen werden, daß Erlöse verschleiert werden sollten.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht aus der Aussage des Betriebsprüfers Othmar S*****, wonach ihm mindestens fünf bis zehn Fälle in Erinnerung seien, bei denen in Schadensmeldungen über Verkehrsunfälle an verschiedene Versicherungen Personen als Lenker der C*****GesmbH aufschienen, die nicht als Chauffeure angemeldet waren (S 138), logisch und empirisch einwandfrei ableiten, daß laufend nicht angemeldete Aushilfschauffeure beschäftigt und die von diesen erzielten Erlöse nicht deklariert wurden.
Die erstgerichtliche Überlegung, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung scheine zugunsten des Angeklagten sehr tief gegriffen, aber wird ohne Bezug zu den von Z 5 aufgestellten Kriterien bloß substratlos in Frage gestellt.Die erstgerichtliche Überlegung, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung scheine zugunsten des Angeklagten sehr tief gegriffen, aber wird ohne Bezug zu den von Ziffer 5, aufgestellten Kriterien bloß substratlos in Frage gestellt.
Die Feststellung über die Reaktion des Angeklagten auf die Angaben des Betriebsprüfers in der Hauptverhandlung betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.