Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (nominell Z 5, der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der unterbliebenen Erörterung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** und macht eine fehlende Begründung für die Urteilsfeststellung geltend, der Angeklagte sei zum Urteilszeitpunkt zumindest einundzwanzig Jahre alt (US 7) - damit bezogen auf den Tatzeitraum jedenfalls über neunzehn Jahre - gewesen. Denn die Tatrichter haben, indem sie die Feststellung zum Lebensalter des Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung der auf die Anwendung des Jugendstrafrechtes abzielenden Angaben des Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung persönlich gewonnen Eindruck vom Angeklagten stützten, nachdem das nur zur Suchtgiftproblematik beim Angeklagten erstellte Gutachten des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** (ON 23; siehe auch den Gerichtsauftrag S 1d) zum Lebensalter keinen Bezug nimmt, eine formal einwandfreie Begründung gegeben.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der unterbliebenen Erörterung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** und macht eine fehlende Begründung für die Urteilsfeststellung geltend, der Angeklagte sei zum Urteilszeitpunkt zumindest einundzwanzig Jahre alt (US 7) - damit bezogen auf den Tatzeitraum jedenfalls über neunzehn Jahre - gewesen. Denn die Tatrichter haben, indem sie die Feststellung zum Lebensalter des Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung der auf die Anwendung des Jugendstrafrechtes abzielenden Angaben des Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung persönlich gewonnen Eindruck vom Angeklagten stützten, nachdem das nur zur Suchtgiftproblematik beim Angeklagten erstellte Gutachten des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** (ON 23; siehe auch den Gerichtsauftrag S 1d) zum Lebensalter keinen Bezug nimmt, eine formal einwandfreie Begründung gegeben.
Mit seinen übrigen Ausführungen, die auch den nach den Urteilsgründen nicht nachvollziehbaren Hinweis (vom Beschwerdeführer angestellte Mutmaßungen über eine faktische Beeinflussung des Gerichtes durch das Gutachten Dris. S***** sind einer näheren Erörterung nicht zugänglich) enthalten, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Lebensalters des Angeklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. J. S***** (ON 25 iVm S 279) gestützt, das einer wissenschaftlichen Basis entbehrt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.Mit seinen übrigen Ausführungen, die auch den nach den Urteilsgründen nicht nachvollziehbaren Hinweis (vom Beschwerdeführer angestellte Mutmaßungen über eine faktische Beeinflussung des Gerichtes durch das Gutachten Dris. S***** sind einer näheren Erörterung nicht zugänglich) enthalten, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Lebensalters des Angeklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. J. S***** (ON 25 in Verbindung mit S 279) gestützt, das einer wissenschaftlichen Basis entbehrt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.
Mit seiner Strafbemessungsrüge (Z 11, der Sache nach auch Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer, indem er § 28 Abs 3 Satz 2 SMG reklamiert, zunächst gegen die Strafbemessung nach § 28 Abs 3 SMG anstatt nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle. Da er dabei schon die ausdrücklich im Gesetz verlangte Voraussetzung einer neben der Suchtmittelgewöhnung vorhandenen Absicht der Tatbegehung vorwiegend zur Beschaffung des Suchtmittels zum eigenen Gebrauch oder der für den Erwerb des Suchtmittels notwendigen Mittel außer Acht lässt, verfehlt er den für eine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerde notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.Mit seiner Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,, der Sache nach auch Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer, indem er Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 SMG reklamiert, zunächst gegen die Strafbemessung nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG anstatt nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle. Da er dabei schon die ausdrücklich im Gesetz verlangte Voraussetzung einer neben der Suchtmittelgewöhnung vorhandenen Absicht der Tatbegehung vorwiegend zur Beschaffung des Suchtmittels zum eigenen Gebrauch oder der für den Erwerb des Suchtmittels notwendigen Mittel außer Acht lässt, verfehlt er den für eine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerde notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.
Das weitere Vorbringen der Strafzumessungsrüge, das Erstgericht hätte die nach § 5 JGG modifizierten Strafsätze anwenden müssen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, der von der Annahme eines die Vollendung des neunzehnten Lebensjahres übersteigenden Lebensalters des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeht, und verfehlt damit erneut die gesetzmäßige Darstellung.Das weitere Vorbringen der Strafzumessungsrüge, das Erstgericht hätte die nach Paragraph 5, JGG modifizierten Strafsätze anwenden müssen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, der von der Annahme eines die Vollendung des neunzehnten Lebensjahres übersteigenden Lebensalters des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeht, und verfehlt damit erneut die gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.