Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegen den Schuldspruch 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gegen den Schuldspruch 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge geltend, das Schöffengericht hätte für den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Gewaltanwendung Carmen H***** zumindest zur Duldung intensiven Abgreifens ihrer Brüste zu veranlassen, keine oder nur offenbar unzureichende Gründe (Z 5 vierter Fall) angeführt. Denn die Tatrichter haben diese Feststellungen auf das konstatierte objektive Tatgeschehen, wie sie es hauptsächlich der Aussage der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugin Carmen H***** entnahmen, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Angeklagten, der davon sprach, dass er mit der Genannten habe "schlafen" wollen, gestützt (US 8). Dass die von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei gezogene Schlussfolgerung nicht die einzig mögliche ist, vermag einen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu bewirken.Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge geltend, das Schöffengericht hätte für den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Gewaltanwendung Carmen H***** zumindest zur Duldung intensiven Abgreifens ihrer Brüste zu veranlassen, keine oder nur offenbar unzureichende Gründe (Ziffer 5, vierter Fall) angeführt. Denn die Tatrichter haben diese Feststellungen auf das konstatierte objektive Tatgeschehen, wie sie es hauptsächlich der Aussage der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugin Carmen H***** entnahmen, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Angeklagten, der davon sprach, dass er mit der Genannten habe "schlafen" wollen, gestützt (US 8). Dass die von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei gezogene Schlussfolgerung nicht die einzig mögliche ist, vermag einen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu bewirken.
Mit seinen weiteren Ausführungen zu dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund bekämpft der Beschwerdeführer unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Soweit der Beschwerdeführer dabei auch vorbringt, die Zeugin habe keineswegs behauptet, dass der Angeklagte ihre Brust intensiv berührt habe, sondern bloß erklärt, dass es zu einem mehr oder weniger flüchtigen Berühren der nackten Haut im Bereich ihrer Brust gekommen sei, deckt sich dies auch mit den Urteilsgrundlagen (US 8).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in 390a StPO begründet.