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Entscheidung 14 Os 122/07h×

Entscheidung 14 Os 122/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os122/07h

Entscheidungsdatum

13.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2007, GZ 29 Hv 214/06f-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Jahresbeginn 2004 bis Jahresmitte 2005 in T***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Anna S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, ihr Haus zu sanieren und zu renovieren, Geld für Material und Farben zu benötigen, sowie durch die wahrheitswidrige Zusicherung, sie würde das Geld im Zuge einer Altbausanierungsförderung durch das Land Tirol wieder zurückerhalten, zur Überlassung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt zumindest 184.000 Euro verleitet, wobei die herausgelockten Einzelbeträge in siebzehn Fällen 3.000 Euro überstiegen (US 7 f), wodurch die Genannte und deren Sohn Armin S***** in einem 50.000 Euro übersteigendem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurden.

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge wirft den Tatrichtern zunächst Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) und unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellung vor, der Angeklagte habe Anna S***** im Zusammenhang mit der Lieferung eines Fernsehgerätes zum Preis von 2.700 Euro angeboten, ihr Haus zu renovieren und zu sanieren, wobei er ihre private Situation, nämlich die Pflegebedürftigkeit ihres von ihr betreuten Sohnes und ihre „Unwissenheit, mit großen Geldbeträgen umzugehen", kannte und ihre Unerfahrenheit in finanzieller Hinsicht ausnützte (US 4). Zur Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer im Anschluss jedoch ausschließlich auf Ausführungen zu der nach seiner Ansicht korrekten Abwicklung des Verkaufs des Fernsehgeräts - ein Sachverhalt, der keine der ihm zur Last gelegten Taten betrifft. Bei welcher Gelegenheit der Angeklagte aber den Entschluss fasste, das Tatopfer in Hinkunft durch wahrheitswidrige Behauptungen zur Herausgabe von Bargeldbeträgen zu verleiten, betrifft keine erhebliche oder gar entscheidende Tatsache und war daher nicht erörterungsbedürftig.

Unvollständigkeit im Sinne der Ziffer 5, zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Diesem Erfordernis wird die weitere Mängelrüge nicht gerecht, indem sie behauptet, das Erstgericht hätte den am 7. April 2004 auf einem der Sparkonten der Anna S***** und am selben Tag im Raiffeisen-Sparbuch des Armin S***** verbuchten Betrag in der Höhe von 8.300 Euro „zu Gunsten des Beschuldigten abbuchen müssen. Keineswegs hätte dies zu Lasten des Angeklagten gewertet werden dürfen". Welches Verfahrensergebnis eine der genannten Behebung entsprechende Gutschrift auf einem Konto des Armin S***** indizieren würde, bleibt nämlich völlig unklar vergleiche dazu auch die Ablichtungen des Sparbuchs Nr *****, lautend auf Armin/Anna S 149 ff). Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestanden, am 7. April 2004 8.300 Euro von der Getäuschten erhalten zu haben (S 45).

Die Beschwerdebehauptung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), „die vom Erstgericht bei der Berechnung des Betrages von 201.920 Euro angeführten Gründe sind nicht nachvollziehbar, zumal eine schlüssige Begründung, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, fehlt", übergeht die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter, die die kritisierte - eine detaillierte Aufschlüsselung der herausgelockten Einzelbeträge enthaltende - Konstatierung (US 7 f) Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten, den als glaubwürdig angesehenen Angaben der Anna S***** und den Kopien der bezughabenden Bankunterlagen abgeleitet haben (US 13).

Insoweit die Rüge (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) Feststellungen dazu vermisst, „welche Beträge der Angeklagte von Anna S***** und welche von ihrem Sohn erhalten hat", übergeht sie die unmissverständlichen Urteilsannahmen, wonach sämtliche Geldübergaben durch die Erstgenannte erfolgten (US 7). Zu einer Aufschlüsselung der Schadenshöhe hinsichtlich der beiden Geschädigten war das Erstgericht im Übrigen zufolge mangelnder strafrechtlicher Relevanz nicht verhalten (Kirchbacher/Presslauer WK² Paragraph 146, Rz 59 f). Der weitere Einwand der Mängelrüge, die Konstatierungen zum Wert der vom Angeklagten tatsächlich erbrachten Gegenleistungen sei als „nicht stichhaltige Vermutung zu qualifizieren, die unzureichend begründet ist, zumal nicht aufgeschlüsselt wird, wie das Erstgericht zu diesem Betrag kommt", nimmt ein weiteres Mal nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (US 13 f) und erschöpft sich mit einer Wiederholung der diesbezüglichen - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfenen - Verantwortung des Angeklagten in einer hier unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ein Begründungsmangel im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht aufgezeigt.

Mit der - zudem urteilswidrigen (US 17) - Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), der aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Karin T***** ableitbare Milderungsgrund eingeschränkter Dispositionsfähigkeit sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Der weitere Einwand der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe „die Begründung der Ablehnung der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht grundsätzlich abgelehnt" und „darüber hinaus eine willkürlich vorgenommene Präventionsprüfung vorgenommen", ignoriert ein weiters Mal die ausführliche Begründung des Erstgerichtes für seine Überzeugung, fallbezogen sei von einer - nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB für die Gewährung teilbedingter Nachsicht einer zwei, nicht aber drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe erforderlichen - hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens des Angeklagten nicht auszugehen (US 18 f). Somit wird kein unvertretbarer (und damit aus Ziffer 11, beachtlicher) Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen aufgezeigt, sondern ein weiteres Mal ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85839 14Os122.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00122.07H.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20071113_OGH0002_0140OS00122_07H0000_000