Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sergo P***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach §§ 15, 278b Abs 2 StGB (I./), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §§ 15, 278a zweiter Fall StGB (II./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (III./1./), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III./2./) und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (IV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sergo P***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraphen 15, 278 b, Absatz 2, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraphen 15, 278 a, zweiter Fall StGB (römisch zwei./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch drei./1./), des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch drei./2./) und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich „der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State zu beteiligen versucht, indem er die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er am 22. Mai 2017 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Magomed B***** D***** als Mittäter versuchte, mit einem falschen albanischen Reisepass und einem falschen albanischen Führerschein vom Flughafen W***** nach Istanbul auszureisen, um mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien und das von der terroristischen Vereinigung IS kontrollierte Gebiet zu gelangen, wobei die versuchte Ausreise scheiterte, da er und Magomed B***** D***** am Flughafen W***** im Zuge der Passkontrollen angehalten wurden“;römisch eins./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich „der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State zu beteiligen versucht, indem er die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelte, durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er am 22. Mai 2017 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Magomed B***** D***** als Mittäter versuchte, mit einem falschen albanischen Reisepass und einem falschen albanischen Führerschein vom Flughafen W***** nach Istanbul auszureisen, um mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien und das von der terroristischen Vereinigung IS kontrollierte Gebiet zu gelangen, wobei die versuchte Ausreise scheiterte, da er und Magomed B***** D***** am Flughafen W***** im Zuge der Passkontrollen angehalten wurden“;
II./ sich durch das zu I./ geschilderte Verhalten „an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Ausmaß anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich der international agierenden kriminellen Organisation IS-Islamic State, als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) zu beteiligen versucht“;römisch zwei./ sich durch das zu römisch eins./ geschilderte Verhalten „an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Ausmaß anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich der international agierenden kriminellen Organisation IS-Islamic State, als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) zu beteiligen versucht“;
III./ am 22. Mai 2017 in S***** im Zuge der zu I./ geschilderten Tathandlung eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen albanischen Reisepass mit der Nr BG8***** (1./) sowie eine falsche Urkunde, nämlich einen albanischen Führerschein mit der Nr KO5***** (2./), im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht;römisch drei./ am 22. Mai 2017 in S***** im Zuge der zu römisch eins./ geschilderten Tathandlung eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen albanischen Reisepass mit der Nr BG8***** (1./) sowie eine falsche Urkunde, nämlich einen albanischen Führerschein mit der Nr KO5***** (2./), im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht;
IV./ am 20. Juli 2017 in W***** falsche besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB), und zwar einen deutschen Führerschein sowie einen deutschen Reisepass, beide lautend auf Karl F*****, geboren am 26. April 1994, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht werden.römisch vier./ am 20. Juli 2017 in W***** falsche besonders geschützte Urkunden (Paragraph 224, StGB), und zwar einen deutschen Führerschein sowie einen deutschen Reisepass, beide lautend auf Karl F*****, geboren am 26. April 1994, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht werden.