Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 122/24h×

Entscheidung 14 Os 122/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os122/24h (14Os123/24f)

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth über die von * S* im Verfahren AZ 173 Bl 16/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen die jeweils am 24. Oktober 2024 zu AZ 19 Bs 198/24t gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht erhobenen Beschwerden nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einerseits die Beschwerde des * S* gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück und gab andererseits seiner Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E143172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00122.24H.1216.000

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241216_OGH0002_0140OS00122_24H0000_000