Entscheidung 14 Os 122/24h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os122/24h (14Os123/24f)
Entscheidungsdatum
16.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth über die von * S* im Verfahren AZ 173 Bl 16/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen die jeweils am 24. Oktober 2024 zu AZ 19 Bs 198/24t gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht erhobenen Beschwerden nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einerseits die Beschwerde des * S* gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück und gab andererseits seiner Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nach § 196 Abs 2 StPO nicht Folge. [1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einerseits die Beschwerde des * S* gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück und gab andererseits seiner Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00122.24H.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241216_OGH0002_0140OS00122_24H0000_000