[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Von vornherein keine solchen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter – wie etwa die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin – ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0099649 [T10, T11, T13, T14, T15]). [4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Von vornherein keine solchen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter – wie etwa die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin – ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0099649 [T10, T11, T13, T14, T15]).
[5] Ins Leere geht daher das Vorbringen, mit dem unter Verweis einerseits auf einzelne – im Übrigen im Urteil durchwegs erörterte (US 15 ff) – Aussagen der Zeugin R*, einer Freundin und der Großmutter derselben sowie andererseits auf staatsanwaltschaftliche Amtsvermerke vom 14. und 15. März 2025 „Widersprüche und Unstimmigkeiten“ in den Aussagen des Opfers zur Anzahl und Art sowie zum Ort der Vorfälle und zur Frage der Anwesenheit Dritter aufgezeigt werden sollen.
[6] Soweit die Rüge sexuelle Handlungen des Opfers mit einem Jugendlichen thematisiert, nimmt sie nicht auf zu entscheidenden Tatsachen getroffene Feststellungen Bezug (RIS-Justiz RS0117499).
[7] Mit der Schlussfolgerung, die Beweisergebnisse würden die Möglichkeit nahelegen, dass R* auch schwerwiegende Vorwürfe gezielt erfinden oder verfälschen könne, wenn dies ihrem persönlichen Interesse diene oder emotionale Konflikte auf diese Weise bewältigt werden sollen, übt die Beschwerde in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0117961).
[8] Gleiches gilt für die Behauptung, bei eingehender Auseinandersetzung mit den in der Nichtigkeitsbeschwerde dargestellten Aussagen und Tatsachen hätte das Erstgericht zur Schlussfolgerung kommen müssen, dass die Vorwürfe des Opfers den Anschein erwecken, von eigenen innerfamiliären oder persönlichen Schwierigkeiten ablenken zu wollen und möglicherweise die Absicht verfolgen, dem Angeklagten bewusst zu schaden.
[9] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt die Rüge mit dem Verweis auf einen (keine Verletzungsspuren dokumentierenden) Untersuchungsbericht vom 14. März 2025 (ON 4.9; vgl dazu US 17). Dies gilt auch für die Bezugnahme auf den Bericht über die freiwillige Nachschau im Wohnhaus des Angeklagten am 18. März 2025, bei der „keine tatrelevanten Gegenstände oder Hinweise“ gefunden wurden (ON 5.9), und die Behauptung, die vom Opfer angegebene Verwendung des Codewortes „Netz“ sei durch den sichergestellten Chatverlauf nicht belegt worden. [9] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt die Rüge mit dem Verweis auf einen (keine Verletzungsspuren dokumentierenden) Untersuchungsbericht vom 14. März 2025 (ON 4.9; vergleiche dazu US 17). Dies gilt auch für die Bezugnahme auf den Bericht über die freiwillige Nachschau im Wohnhaus des Angeklagten am 18. März 2025, bei der „keine tatrelevanten Gegenstände oder Hinweise“ gefunden wurden (ON 5.9), und die Behauptung, die vom Opfer angegebene Verwendung des Codewortes „Netz“ sei durch den sichergestellten Chatverlauf nicht belegt worden.
[10] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5a beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162 [T3]). [10] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.