Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Richtig ist, daß das Erstgericht entgegen der dem Angeklagten laut Urteilsspruch zur Last gelegten Mittäterschaft in bezug auf ihn keine Ausführungshandlung, sondern einen Tatbeitrag "durch Beobachtung des Tatortbereiches, damit die Nachsperre und Inbetriebnahme des auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten PKW durch Borislav T***** ungestört und ungehindert erfolgen kann", festgestellt hat (US 8). Diese Feststellung haben die Tatrichter mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten Borislav T***** im Vorverfahren (S 19 f, 71), die er letztlich auch in der Hauptverhandlung bestätigt hat (S 122), begründet, indem sie - logisch und empirisch einwandfrei - aus der von T***** bekundeten ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten während des gesamten Tatablaufs (Aufsuchen des Tatortes, Wegnahme des Fahrzeuges und dessen Verbringung bis zur österreichisch-ungarischen Grenze) und seiner Kenntnis des Tatplanes abgeleitet haben, daß er den unmittelbaren Täter T***** durch Aufpasserdienste zumindest psychisch unterstützt hat. Da diese Konstatierungen - dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider - somit mängelfrei begründet worden sind, kann die dem Erstgericht bei der Subsumtion unterlaufene Verwechslung der rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen von Ausführungs- und Beitragstäterschaft auf sich beruhen.Richtig ist, daß das Erstgericht entgegen der dem Angeklagten laut Urteilsspruch zur Last gelegten Mittäterschaft in bezug auf ihn keine Ausführungshandlung, sondern einen Tatbeitrag "durch Beobachtung des Tatortbereiches, damit die Nachsperre und Inbetriebnahme des auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten PKW durch Borislav T***** ungestört und ungehindert erfolgen kann", festgestellt hat (US 8). Diese Feststellung haben die Tatrichter mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten Borislav T***** im Vorverfahren (S 19 f, 71), die er letztlich auch in der Hauptverhandlung bestätigt hat (S 122), begründet, indem sie - logisch und empirisch einwandfrei - aus der von T***** bekundeten ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten während des gesamten Tatablaufs (Aufsuchen des Tatortes, Wegnahme des Fahrzeuges und dessen Verbringung bis zur österreichisch-ungarischen Grenze) und seiner Kenntnis des Tatplanes abgeleitet haben, daß er den unmittelbaren Täter T***** durch Aufpasserdienste zumindest psychisch unterstützt hat. Da diese Konstatierungen - dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider - somit mängelfrei begründet worden sind, kann die dem Erstgericht bei der Subsumtion unterlaufene Verwechslung der rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen von Ausführungs- und Beitragstäterschaft auf sich beruhen.
Aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen ergibt sich auch deutlich genug (Z 5), daß das Erstgericht dem Beschwerdeführer den zumindest bedingten Vorsatz unterstellt hat, das Fahrzeug sei mehr als 25.000 S wert. Eine besondere Erörterung der subjektiven Seite dieser Deliktsqualifikation durfte unterbleiben: weder nach den Behauptungen des Angeklagten noch sonst bieten die Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Wert des der oberen Preisklasse zuzuzählenden PKW Ford Scorpio (Baujahr 1990) geringer eingeschätzt hätte.Aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen ergibt sich auch deutlich genug (Ziffer 5,), daß das Erstgericht dem Beschwerdeführer den zumindest bedingten Vorsatz unterstellt hat, das Fahrzeug sei mehr als 25.000 S wert. Eine besondere Erörterung der subjektiven Seite dieser Deliktsqualifikation durfte unterbleiben: weder nach den Behauptungen des Angeklagten noch sonst bieten die Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Wert des der oberen Preisklasse zuzuzählenden PKW Ford Scorpio (Baujahr 1990) geringer eingeschätzt hätte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Mitfahren in einem gestohlenen PKW als Beifahrer sei selbst bei Kenntnis der diebischen Herkunft nicht strafbar, übergeht die festgestellte Beitragshandlung; die Subsumtionsrüge (Z 10) die Feststellung zum Wertvorsatz. Beide materiellrechtlichen Einwände orientieren sich also nicht am Urteilssachverhalt und verfehlen daher die prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Mitfahren in einem gestohlenen PKW als Beifahrer sei selbst bei Kenntnis der diebischen Herkunft nicht strafbar, übergeht die festgestellte Beitragshandlung; die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Feststellung zum Wertvorsatz. Beide materiellrechtlichen Einwände orientieren sich also nicht am Urteilssachverhalt und verfehlen daher die prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.