Gründe:
Dr. Martin Z***** wurde am 6. April 1996 aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft genommen (ON 11). In der (ersten) Haftverhandlung am 17. April 1996 beschloß der Untersuchungsrichter die Enthaftung des Beschuldigten unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1 bis 5 und 7 StPO, wobei die Kaution mit einer Million Schilling festgesetzt wurde (ON 20).Dr. Martin Z***** wurde am 6. April 1996 aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft genommen (ON 11). In der (ersten) Haftverhandlung am 17. April 1996 beschloß der Untersuchungsrichter die Enthaftung des Beschuldigten unter Anwendung der gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 und 7 StPO, wobei die Kaution mit einer Million Schilling festgesetzt wurde (ON 20).
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht am 10. Mai 1996 (ON 39) Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf, ordnete die Fortsetzung der Haft aus den bisherigen Haftgründen an und sprach aus, daß damit gemäß § 181 Abs 2 Z 3 StPO eine - mit der neuerlichen Festnahme des am 18. April 1996 (nach Beibringung einer Bankgarantie über die Kautionssumme) enthafteten Beschuldigten beginnende - Haftfrist von zwei Monaten ausgelöst werde.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht am 10. Mai 1996 (ON 39) Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf, ordnete die Fortsetzung der Haft aus den bisherigen Haftgründen an und sprach aus, daß damit gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eine - mit der neuerlichen Festnahme des am 18. April 1996 (nach Beibringung einer Bankgarantie über die Kautionssumme) enthafteten Beschuldigten beginnende - Haftfrist von zwei Monaten ausgelöst werde.
Am 20. Mai 1996 verhängte der Untersuchungsrichter über Dr. Martin Z***** neuerlich die Untersuchungshaft und erkannte dabei (entsprechend der vom Oberlandesgericht recte deklarierten Haftfrist von zwei Monaten), daß dieser Beschluß bis längstens 20. Juli 1996 gelte (ON 44). Dessen ungeachtet führte er schon am 20. Juni 1996 eine (weitere) Haftverhandlung durch, in welcher er die Fortsetzung der Haft bis längstens 20. August 1996 anordnete (ON 55).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Haft (nur noch) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 15. September 1996 (ON 65).Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Haft (nur noch) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis 15. September 1996 (ON 65).
Dabei ging es davon aus, daß Dr. Martin Z***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGBDabei ging es davon aus, daß Dr. Martin Z***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB
(1) und der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB (2) sowie das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 (erster Fall) StGB(1) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278, a StGB (2) sowie das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB
(3) dadurch begangen zu haben, daß er
(zu 1 und 2) im Jahr 1994 in sechs Fällen zu der von James T***** und Peter F***** im Rahmen einer kriminellen Organisation durchgeführten betrügerischen Herauslockung von zumindest ca 1,4 Mio US-Dollar dadurch beitrug, daß er als Rechtsanwalt und Treuhänder die Einzahlungen der Anleger übernahm und an die "F*****" (FADB) weiterleitete, wobei er sich als Mitglied an dieser kriminellen Oganisation beteiligte und wissentlich Bestandteile ihres Vermögens in deren Interesse verwahrte, verwaltete sowie an Dritte übertrug; ferner
(zu 3) "ein ihm anvertrautes Gut, nämlich von der ***** Versicherung AG als Rechtsschutzversicherung seines Mandanten Dr. Hubert Z***** geleistete Prozeßkostenvorschüsse in Höhe von 119.094 S trotz Hereinbringung dieses Betrages vom unterlegenen Prozeßgegner sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet" habe.