Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Z 5) darin erblickt, daß das Schöffenge- richt sich nicht mit den Angaben des Angeklagten ausein- andergesetzt habe, wonach die Differenzen zwischen ihm und der Familie seiner Ehefrau mit dem Beginn der Bosnienkrise noch größer geworden seien, läßt er außer acht, daß das Erstgericht - das sich im übrigen ohnehin mit dem sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebenden Einwand falscher Bezichtigung aus abstammungsmäßig-religiös motivierten Streitigkeiten zwischen der Familie des Angeklagten einer- seits und jener seiner Gattin andererseits ausführlich auseinandersetzte (US 7) -, angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, auch dieses unentscheidende Aussagedetail zu erörtern. Dies trifft gleichermaßen auf die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Umstandes zu, daß weder die Zeugin Fikreta K***** aussagte, sie habe versucht, weiteren Kontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, noch einer der vernommenen Angehörigen über plötzliche Weigerungen der Minderjährigen, mit dem Angeklagten zusammenzukommen, berichtet habe.Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) darin erblickt, daß das Schöffenge- richt sich nicht mit den Angaben des Angeklagten ausein- andergesetzt habe, wonach die Differenzen zwischen ihm und der Familie seiner Ehefrau mit dem Beginn der Bosnienkrise noch größer geworden seien, läßt er außer acht, daß das Erstgericht - das sich im übrigen ohnehin mit dem sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebenden Einwand falscher Bezichtigung aus abstammungsmäßig-religiös motivierten Streitigkeiten zwischen der Familie des Angeklagten einer- seits und jener seiner Gattin andererseits ausführlich auseinandersetzte (US 7) -, angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Urteilsbegründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, auch dieses unentscheidende Aussagedetail zu erörtern. Dies trifft gleichermaßen auf die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Umstandes zu, daß weder die Zeugin Fikreta K***** aussagte, sie habe versucht, weiteren Kontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, noch einer der vernommenen Angehörigen über plötzliche Weigerungen der Minderjährigen, mit dem Angeklagten zusammenzukommen, berichtet habe.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen Feststel- lungsmangel darin erblickt, "daß keine Feststellungen getroffen wurden, aufgrund welcher sich rechtlich abschlie- ßend beurteilen läßt, ob der Angeklagte einem Rechtsirrtum unterlegen ist und ob dieser gegebenenfalls vorwerfbar ist oder nicht, obwohl der aktenkundige Umstand, daß der Angeklagte aus einem fremden Kulturkreis stammt, Feststellungen in diesem Sinne angezeigt erscheinen ließ", verfehlt sie die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285a Z 2 StPO), nachdem sich weder der Angeklagte in diese Richtung verantwortet hat noch sonstige Verfahrensergebnisse aufgezeigt wurden, die konkret auf einen solchen Schuldausschließungsgrund hingewiesen hätten.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen Feststel- lungsmangel darin erblickt, "daß keine Feststellungen getroffen wurden, aufgrund welcher sich rechtlich abschlie- ßend beurteilen läßt, ob der Angeklagte einem Rechtsirrtum unterlegen ist und ob dieser gegebenenfalls vorwerfbar ist oder nicht, obwohl der aktenkundige Umstand, daß der Angeklagte aus einem fremden Kulturkreis stammt, Feststellungen in diesem Sinne angezeigt erscheinen ließ", verfehlt sie die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), nachdem sich weder der Angeklagte in diese Richtung verantwortet hat noch sonstige Verfahrensergebnisse aufgezeigt wurden, die konkret auf einen solchen Schuldausschließungsgrund hingewiesen hätten.
Der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider setzt die Berücksichtigung von bloßen (dh nicht qualifizierenden) Strafbemessungstatsachen (hier:Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider setzt die Berücksichtigung von bloßen (dh nicht qualifizierenden) Strafbemessungstatsachen (hier:
des Erschwerungsumstandes eines qualvollen seelischen Zustandes für das Opfer) keineswegs voraus, daß die betreffenden Umstände auch schon im Rahmen der Tatbestandsfeststellungen konstatiert worden sind.
Indem der Beschwerdeführer Kritik daran übt, daß das Schöffengericht anstelle des zu berücksichtigenden ordentlichen Lebenswandels nur die gerichtliche Unbeschol- tenheit des Angeklagten gewertet habe, macht er nur einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.