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Entscheidung 14 Os 122/98×

Entscheidung 14 Os 122/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os122/98

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivica M***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (aF) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 1998, GZ 2 d römisch fünf r 231/98-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ivica M***** wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (aF) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF) schuldig erkannt, wonach er in Wien (1) von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1993 an bis längstens 27. Oktober 1994 mit der am 27. Oktober 1980 geborenen Fikreta K***** in zahlreichen Angriffen den außerehelichen Beischlaf unternommen und

(2) zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten ab dem Jahr 1991 bis 1994 die Genannte auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er sie veranlaßte, seinen Penis zu streicheln sowie einen Mundverkehr an ihm durchzuführen, und er ihre Scheide streichelte.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) darin erblickt, daß das Schöffenge- richt sich nicht mit den Angaben des Angeklagten ausein- andergesetzt habe, wonach die Differenzen zwischen ihm und der Familie seiner Ehefrau mit dem Beginn der Bosnienkrise noch größer geworden seien, läßt er außer acht, daß das Erstgericht - das sich im übrigen ohnehin mit dem sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebenden Einwand falscher Bezichtigung aus abstammungsmäßig-religiös motivierten Streitigkeiten zwischen der Familie des Angeklagten einer- seits und jener seiner Gattin andererseits ausführlich auseinandersetzte (US 7) -, angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Urteilsbegründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, auch dieses unentscheidende Aussagedetail zu erörtern. Dies trifft gleichermaßen auf die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Umstandes zu, daß weder die Zeugin Fikreta K***** aussagte, sie habe versucht, weiteren Kontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, noch einer der vernommenen Angehörigen über plötzliche Weigerungen der Minderjährigen, mit dem Angeklagten zusammenzukommen, berichtet habe.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen Feststel- lungsmangel darin erblickt, "daß keine Feststellungen getroffen wurden, aufgrund welcher sich rechtlich abschlie- ßend beurteilen läßt, ob der Angeklagte einem Rechtsirrtum unterlegen ist und ob dieser gegebenenfalls vorwerfbar ist oder nicht, obwohl der aktenkundige Umstand, daß der Angeklagte aus einem fremden Kulturkreis stammt, Feststellungen in diesem Sinne angezeigt erscheinen ließ", verfehlt sie die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), nachdem sich weder der Angeklagte in diese Richtung verantwortet hat noch sonstige Verfahrensergebnisse aufgezeigt wurden, die konkret auf einen solchen Schuldausschließungsgrund hingewiesen hätten.

Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider setzt die Berücksichtigung von bloßen (dh nicht qualifizierenden) Strafbemessungstatsachen (hier:

des Erschwerungsumstandes eines qualvollen seelischen Zustandes für das Opfer) keineswegs voraus, daß die betreffenden Umstände auch schon im Rahmen der Tatbestandsfeststellungen konstatiert worden sind.

Indem der Beschwerdeführer Kritik daran übt, daß das Schöffengericht anstelle des zu berücksichtigenden ordentlichen Lebenswandels nur die gerichtliche Unbeschol- tenheit des Angeklagten gewertet habe, macht er nur einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51806 14D01228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00122.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0140OS00122_9800000_000

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