Entscheidung 14 Os 122/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Juni 1999, GZ 20b Vr 11.016/98-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Juni 1999, GZ 20b römisch fünf r 11.016/98-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, wonach er am 8. Dezember 1998 in Wien seine Ehegattin Margareta K***** durch drei Schüsse aus einem Revolver vorsätzlich getötet hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, wonach er am 8. Dezember 1998 in Wien seine Ehegattin Margareta K***** durch drei Schüsse aus einem Revolver vorsätzlich getötet hat.
Der Schuldspruch beruht auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen, welche die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht und die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags demgemäß unbeantwortet gelassen haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) erstrebt der Angeklagte die Verneinung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes und die Bejahung der Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags und weist dabei vor allem auf seine eigene Verantwortung hin, wonach sein Entschluss, seine Ehefrau zu töten, erst eine unmittelbare Konsequenz ihrer gefühlskalten Reaktion gegenüber seiner Selbstmordankündigung gewesen sei. Seine Argumente sind allerdings nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erstrebt der Angeklagte die Verneinung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes und die Bejahung der Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags und weist dabei vor allem auf seine eigene Verantwortung hin, wonach sein Entschluss, seine Ehefrau zu töten, erst eine unmittelbare Konsequenz ihrer gefühlskalten Reaktion gegenüber seiner Selbstmordankündigung gewesen sei. Seine Argumente sind allerdings nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Indem sich der Beschwerdeführer (Z 13) gegen die (Mit-)Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung wendet, macht er der Sache nach nur einen Berufungsgrund geltend.Indem sich der Beschwerdeführer (Ziffer 13,) gegen die (Mit-)Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung wendet, macht er der Sache nach nur einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00122.99.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_0140OS00122_9900000_000