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Entscheidung 14 Os 122/99×

Entscheidung 14 Os 122/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os122/99

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Juni 1999, GZ 20b römisch fünf r 11.016/98-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, wonach er am 8. Dezember 1998 in Wien seine Ehegattin Margareta K***** durch drei Schüsse aus einem Revolver vorsätzlich getötet hat.

Der Schuldspruch beruht auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen, welche die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht und die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags demgemäß unbeantwortet gelassen haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erstrebt der Angeklagte die Verneinung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes und die Bejahung der Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags und weist dabei vor allem auf seine eigene Verantwortung hin, wonach sein Entschluss, seine Ehefrau zu töten, erst eine unmittelbare Konsequenz ihrer gefühlskalten Reaktion gegenüber seiner Selbstmordankündigung gewesen sei. Seine Argumente sind allerdings nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Indem sich der Beschwerdeführer (Ziffer 13,) gegen die (Mit-)Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung wendet, macht er der Sache nach nur einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55965 14D01229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00122.99.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_0140OS00122_9900000_000