Entscheidung 14 Os 123/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 31 Hv 84/02a-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 31 Hv 84/02a-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er am 24. Juli 2001 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Käse und zwei Packungen Wurst im Gesamtwert von 6,09 EUR Verfügungsberechtigten der Firma Z***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, indem er die Waren aus den Regalen nahm, in die linke Innentasche seines Sakkos steckte und die Kassazone ohne Bezahlung des Kaufpreises passierte (II).Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er am 24. Juli 2001 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Käse und zwei Packungen Wurst im Gesamtwert von 6,09 EUR Verfügungsberechtigten der Firma Z***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, indem er die Waren aus den Regalen nahm, in die linke Innentasche seines Sakkos steckte und die Kassazone ohne Bezahlung des Kaufpreises passierte (römisch zwei).
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (II) aus dem Grund der Z 10 (inhaltlich jedoch Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Beurteilung der Tat als versuchte Entwendung nach §§ 15, 141 StGB und damit den Freispruch mangels Ermächtigung der Geschädigten anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Subsumtionsrüge weist prozessordnungswidrig auf kein Beweisergebnis hin, das die - vom Angeklagten vermisste - Feststellung indizierte, wonach er aus Not handelte. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer dahin verantwortet, die Waren für einen anderen gestohlen zu haben (S 111/I).Der vom Angeklagten ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (römisch zwei) aus dem Grund der Ziffer 10, (inhaltlich jedoch Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Beurteilung der Tat als versuchte Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB und damit den Freispruch mangels Ermächtigung der Geschädigten anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Subsumtionsrüge weist prozessordnungswidrig auf kein Beweisergebnis hin, das die - vom Angeklagten vermisste - Feststellung indizierte, wonach er aus Not handelte. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer dahin verantwortet, die Waren für einen anderen gestohlen zu haben (S 111/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E67572
14Os123.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00123.02.1112.000
Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0140OS00123_0200000_000