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Entscheidung 14 Os 123/03×

Entscheidung 14 Os 123/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os123/03

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Philipp, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2003, GZ 032 Hv 19/03a-26, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann G***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./I./1.), des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A./I./2. und römisch zwei./) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C./) sowie der Vergehen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B./1. und 2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

A. römisch eins. /1. Anfang 1999 an der am 11. August 1987 geborenen unmündigen Sabrina K***** durch ca einminütiges Streicheln ihrer Brust (zu ergänzen: außer dem Fall des Paragraph 206, StGB) eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;

2. Ende Juni 2001 durch ihre Vornahme eines Oralverkehrs an ihm mit der Genannten eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;

römisch zwei./ Ende Juni 2001 durch Auseinanderspreizen ihrer Beine an dieser den Beischlaf zu unternehmen versucht;

B./ seine minderjährige Stieftochter Sabrina K*****

  1. Ziffer eins
    durch die in A./I./ genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht;
  2. Ziffer 2
    durch die in A./II./ genannten Handlungen zur Unzucht zu missbrauchen versucht;
C./ Ende Juni 2001 Sabrina K***** durch die Äußerung: "Wenn du etwas sagst, bringe ich dich um", mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der in A./I./2. und A./II./ genannten Straftaten gegen ihn, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Durch die Abweisung (S 389) des in der Hauptverhandlung am 10. März 2003 gestellten Antrags auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung der (Kranken-)Schwestern Petra und Verena, Station für Heilpädagogik und Psychosomatik der Universiätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, zum Beweis dafür, "dass diese Angaben der Zeugin Sabrina K***** falsch sind, dass sie dort niemals gegenüber erwähnt oder erzählt hat von den Vorfällen, mit denen sie nunmehr den Angeklagten belastet" (S 301), wurden - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - keine Verteidigungsrechte verkürzt. Denn mangels der aktuell gebotenen Nennung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch die genannten Zeuginnen der angestrebte Negativbeweis überhaupt erbringbar wäre, zielte das Begehren im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff). Außerdem hat die vom Gericht beigezogene Sachverständige Dr. G***** zu der mit dem Beweisantrag problematisierten Aussagezuverlässigkeit der Sabrina K***** eindeutig Stellung genommen, indem sie bei der Genannten keine Zeichen einer pathologischen Lügenhaftigkeit oder erhöhten Fantasietätigkeit feststellen konnte (S 255). Die behauptete Bindung des Gerichts an seine in der Hauptverhandlung am 9. April 2003 beschlossene Beweisaufnahme (S 345) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr erlaubt gerade eine seit der Beschlussfassung eingetretene Änderung der Verhältnisse die nachträgliche Abweisung eines nach Maßgabe der aktuell vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht mehr erheblichen Beweisantrags. In der Mängelrüge wird eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) darin erblickt, dass die Erstrichter die Passage aus der Verantwortung des Angeklagten, "er sei eher selten mit Sabrina K***** alleine in der Wohnung gewesen" (S 295), zu seinem Nachteil verwertet, hingegen die entlastende Einschränkung, wonach "zumindest auch da die anderen Kinder da gewesen seien" (S 303), mit Stillschweigen übergangen habe. Dabei wird übersehen, dass die Tatrichter den die leugnende Verantwortung des Angeklagten stützenden Depositionen der Zeuginnen Hannelore G***** und Patricia K*****, wonach der Angeklagte wegen Anwesenheit zumindest einer der beiden Genannten de facto keine Gelegenheit zur Tatbegehung gehabt habe, mit formal einwandfreier Begründung verwarfen (US 8 f) und Patricia K***** (Schwester des Tatopfers) selbst angab, gelegentlich alleine im Hof gespielt zu haben (S 367).

Mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgetragenen, auf eigene Beweisinterpretationen und teils spekulative Rückschlüsse gegründeten Einwänden gegen die vom Schöffengericht als zuverlässig beurteilten belastenden Angaben des Tatopfers wird inhaltlich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung ausgeführt, ohne auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zu A./I./2. seine (damals) unmündige Stieftochter Sabrina K***** zunächst mit Gewalt vergleiche US 5: "packte sie und drückte sie aufs Bett") zur Vornahme des Oralverkehrs zwang und nachfolgend - gedanklich abgetrennt - den Entschluss auf Durchführung des Beischlafs mit ihr fasste (US 5, 9). Abgesehen davon, dass die wegen tateinheitlichen Zusammentreffens mit Paragraph 201, Absatz 2, StGB an sich gebotene Subsumtion des Sachverhalts A./I./2. (auch) unter das bezeichnete Delikt zugunsten des Angeklagten unterblieb vergleiche Schick WK2 Paragraph 206, Rz 32), begegnet die rechtlich selbständige Beurteilung des dem Oralverkehr nachfolgenden Beischlafsversuchs als versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB bzw damit korrespondierend als versuchter Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 15, 212, Absatz eins, StGB (B./2.) keinen eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich machenden Bedenken, weil beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen - im hier konstatierten Fall getrennter Handlungskomplexe - Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz) möglich ist (Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 206, Rz 49). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71174 14Os123.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2004/72 S 312 - EvBl 2004,312 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00123.03.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0140OS00123_0300000_000

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