Die dagegen aus Z 3, 5a und (richtig:) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge enthält die schriftliche Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 1 StPO) - nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung dem mündlich verkündeten Urteil entsprechend (ON 26 S 37) - einen Freispruch vom Anklagefaktum A/IV (ON 11 S 3), wonach der Beschwerdeführer weitere, angeblich als Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung benötigte, 3.000 Euro Bargeld veruntreut haben soll (US 4). Das von der Prämisse eines diesbezüglich im schriftlichen Urteil (in Abweichung vom verkündeten) enthaltenen Schuldspruchs ausgehende Beschwerdevorbringen hat daher auf sich zu beruhen.Die dagegen aus Ziffer 3, 5 a und (richtig:) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge enthält die schriftliche Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz eins, StPO) - nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung dem mündlich verkündeten Urteil entsprechend (ON 26 S 37) - einen Freispruch vom Anklagefaktum A/IV (ON 11 S 3), wonach der Beschwerdeführer weitere, angeblich als Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung benötigte, 3.000 Euro Bargeld veruntreut haben soll (US 4). Das von der Prämisse eines diesbezüglich im schriftlichen Urteil (in Abweichung vom verkündeten) enthaltenen Schuldspruchs ausgehende Beschwerdevorbringen hat daher auf sich zu beruhen.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider sind der Umstand, dass der Zeuge Stefan Z***** in seiner Sachverhaltsbekanntgabe (ON 2) auch Verdachtsmomente aufzeigte, die nicht zu einem Schuldspruch führten, sowie die Höhe des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider sind der Umstand, dass der Zeuge Stefan Z***** in seiner Sachverhaltsbekanntgabe (ON 2) auch Verdachtsmomente aufzeigte, die nicht zu einem Schuldspruch führten, sowie die Höhe des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Beilage ./1 zu ON 22, die Aussagen der Zeugen Gerlinde S***** und Gerhard P***** sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US 9 bis 12). Indem die Rüge danach trachtet, aus diesen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, erschöpft sie sich in einem im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Behauptung, das Erstgericht habe die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, legt sie nicht dar, welche über die insoweit getroffenen (US 8, 13, 14, 15) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, legt sie nicht dar, welche über die insoweit getroffenen (US 8, 13, 14, 15) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Durch das Bestreiten vorsätzlichen Handelns verfehlt die Beschwerde den in den erstgerichtlichen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 29), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 29), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.