Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 123/15t×

Entscheidung 14 Os 123/15t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os123/15t

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. September 2015, GZ 21 Bs 154/15y-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93-31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 23. September 2015, GZ 21 Bs 154/15y-3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E113127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00123.15T.1215.000

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JJT_20151215_OGH0002_0140OS00123_15T0000_000